HH Beschluss Sorgerecht


Beschluss Sorgerecht

Sorgerechtsbeschluss
Dokumente:
130902_Beschluss_Sorgerecht.pdf
140620_Jugendamt_LoesGutachten.pdf
140929_OLG_Einspruch_Beschluss_Sorgerecht.pdf

Zusammenfassung:
Hinweis:
In den meisten Ländern der EU erhalten Mutter und Vater eines Kindes mit der Geburt automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Deutschland erteilt das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Paare nicht automatisch, sondern nur nach Beantragung. Bei der Antragsstellung werden Mütter oftmals dahingehend beraten, dass sie bei einem gemeinsamen Sorgerecht Nachteile zu befürchten haben, zudem sind die Antragsformulare relativ komplex, v.a. wenn das Kind wie im vorliegenden Fall im Ausland geboren wird und die Antragsstellung über die deutsche Botschaft laufen muss. Aus diesem Grund haben oftmals die Mütter das alleinige Sorgerecht, was nicht mehr zeitgemäß und diskriminierend für die Väter ist.

Der Vater hat das alleinige Sorgerecht für sein Kind und zudem die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf das Jugendamt beantragt. 
Der Vater beschwert sich, dass sich das Gericht ausschließlich an den Interessen der Mutter orientiert und befürchtet eine massive Kindeswohlgefährdung auf Grund der Umzugspläne der Mutter in die Niederlande, verbunden mit der Tatsache, dass das Kind mit 5 Jahren eine Schule besuchen soll, dessen Sprache es nicht versteht. Zudem weist er darauf hin, dass die Mutter damit den klaren Plan verfolge den Umgang zwischen Vater und Kind zu unterbinden. Zudem weist er auf die Selbstmordversuche der Mutter hin und die erheblichen psychischen Persönlichkeitsstörungen.

Der Vater hat damit seine düstere Zukunft vorhergesehen, alle seine Befürchtungen werden eintreten (LINK), ein späterer Gutachter wird eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Persönlichkeitsstörungen der Mutter und der ständigen Wohnortwechsel der Mutter feststellen (LINK).

Das Gericht wischt alle validen und logischen Argumente des Vaters beiseite, verteidigt die Mutter und lehnt alle seine Anträge ab. Die verbundene Änderung der Lebensumstände des Kindes bei einer Übertragung des Sorgerechts von der Mutter auf den Vater wäre dem Kindeswohl nicht zuträglich. Ein gemeinsames Sorgerecht auf Grund des eskalierten Elternkonfliktes wäre nicht möglich, also soll das alleinige Sorgerecht bei der Mutter verbleiben.

Das Jugendamt weist das Gericht darauf hin, dass das Gericht zum Wohl des Kindes beide Elternteile einbeziehen muss und schlägt ein lösungsorientiertes Vorgehen vor, welches auch das spätere Amtsgericht Buxtehude ignorieren wird (LINK).

Der Vater legt vor dem Oberlandesgericht Einspruch gegen den Beschluss zum Sorgerecht ein. Es ist nicht nachvollziehbar wieso das Kindeswohl im Zusammenleben mit einer psychisch kranken Mutter, einem Umzug in ein fremdes Land, der Besuch einer Schule in einer fremden Sprache das Kindeswohl weniger belasten soll, als wenn das Kind von nun ab beim Vater in geordneten Verhältnissen leben sollte, wie es bereits über einen längeren Zeitraum im Alter von 2 Jahren des Kindes geschehen ist (Vater hat auf Teilzeit reduziert), als die Mutter „keine Zeit“ hatte sich um das Kind zu kümmern. 
Getreu dem Motto „eine Krähe hackt einer anderen kein Auge aus“ wischt auch das Oberlandesgericht alle nachvollziehbaren Gründe und Argumente vom Tisch und zitiert das unqualifizierte, fehlerhafte Gutachten, welches überhaupt keine belastbare Aussage über die psychische Erkrankung der Mutter zulässt. 

Deswegen erneut der Tipp an alle Betroffenen – lasst Euch niemals von einem unqualifizierten Gutachter „begutachten“, lehnt es kategorisch ab. Ansonsten werdet ihr nur verlieren und es damit den Richterinnen & Richtern leicht machen, sich elegant aus der Affäre zu ziehen.

Fehler des Amtsgerichts St. Georg in Hamburg nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
  1. das Familienrecht krankt an der Tatsache, dass Mutter und Vater nicht automatisch das geteilte Sorgerecht mit der Geburt des Kindes erhalten, so wie dies in den meisten Ländern der EU üblich ist. Die Gerichte sind mit dieser Situation überfordert.
  2. das Gericht ignoriert verfahrensrelevante (negative) Erkenntnisse über die Erziehungsfähigkeit der Mutter (LINK)
  3. es ist nicht nachvollziehbar wie das Gericht das alleinige Sorgerecht bei einer psychisch kranken Mutter mit mehreren Selbstmordversuchen, abnormen sexuellen Phantasien bis hin zum Wunsch ein minderjähriges Kind sexuell zu missbrauchen, belassen kann
  4. das Gericht entscheidet gegen das Grundrecht des Kindes auf Mutter UND Vater, indem es in einem „Gewinner und Verlierer Denken“ den Vater zum Verlierer macht. Mit dieser Einstellung disqualifiziert sich das deutsche Familienrecht selbst, denn so lassen sich keine Menschenrechte umsetzen
  5. das Gericht ignoriert kurzerhand die Empfehlungen des Jugendamtes, welches ganz klar darauf hinweist, dass das Gericht beide Elternteile einbeziehen muss. Die Expertise der Jugendämter sollte für das Gericht maßgeblich sein (ansonsten könnten wir die Jugendämter ja gleich abschaffen!)
  6. das Gericht verlässt sich auf zweifelhafte Aussagen eines Gutachters, dessen notwendige Qualifikation nicht definiert ist und vom Gericht auch niemals hinterfragt wurde (LINK)
  7. die Oberlandesgerichte sind zumindest im Familienrecht nicht in der Lage eine kontrollierende Funktion auszuüben, sondern handeln nach dem Prinzip „eine Krähe hackt einer anderen kein Auge aus“ (LINK, LINK, LINK)
  8. die vom Vater befürchteten Handlungen der Mutter werden sich alle bewahrheiten. Mit der Ignoranz und Arroganz des Gerichts, den Ausführungen des Vaters nicht zuzuhören hat das Familiengericht und das Oberlandesgericht wesentlichen Anteil am Freitod eines unschuldigen Menschen, dem Vater eines unschuldigen Kindes, welches für immer ihren Vater verloren hat – der Schaden für das Kind könnte nicht größer sein, aber die Gerichte haben ja schließlich nur „zum Wohle des Kindes“ gehandelt.
Veröffentlichung des Vaters zum Sachverständigen Gutachten und zur Qualifikation des Gutachters - da dessen Aussage für den negativen Bescheid zum Sorgerecht maßgeblich sein wird:
„Herr S. war als Gutachter in diversen Verfahren bzgl. meiner Tochter aktiv, in denen es um Umgangsausschluss wegen des (unberechtigten) Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs und um das alleinige Sorgerecht zum Zwecke einer dauerhaften Ausreise der Mutter ging.
Vorab gilt es festzustellen, dass Herr S. nicht Mitglied des Bundes Deutscher Psychologen (BDP) ist und sich auf diese Weise der Zuständigkeit der „Ehrengerichte“ entzieht. Weiter ist davon auszugehen, dass Herr S. keine Qualifikationen auf dem Gebiet der Kindespädagogik hat und selbst allgemein bekannte Erziehungsliteratur wie Jesper Juul nicht kannte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass Herr S. keine oder wenig Berufserfahrung als Gutachter hat, da er bis vor kurzem als Hypnose-Psychologe aktiv war.
In dem betreffenden Verfahren setzte Herr S. alles daran, die Vorgeschichte der Mutter zu unterschlagen, d.h. erlebter Missbrauch, dysfunktionale Familie, Alkoholismus der Mutter, Suizidversuche, Psychiatrieaufenthalte, die Hinweise auf eine Borderline Erkrankung und die Tatsache, dass die Mutter ADS diagnostiziert war und regelmäßig Ritalin einnahm (und trotzdem im eigenen Kfz zu den Terminen erschien). Schriftlich vorliegende Dokumente, die pädophil-sadistische Phantasien der Mutter belegten, schloss der Gutachter aus seinem Gutachten aus mit dem Hinweis, „die Mutter sei sich der Strafbarkeit ihrer Phantasien bewusst“. Er ging letztlich so weit, eine schriftliche Aussage der Mutter, ihre Phantasien trotz der Strafbarkeit in die Realität umsetzen zu wollen, ins Gegenteil zu verkehren und ihr den umgekehrten Wortlaut in den Mund zu legen.
Herr S. unterschlug in seinem Gutachten die schriftlich belegte Tatsache, dass die Mutter in ihrer Kindheit missbraucht worden war. Die seitenlang schockierende Schilderung der 13 jährigen Mutter?, die von mehreren Erwachsenen in einer Garage unter Drogen gesetzt und vergewaltigt worden war, kommentierte er lapidar mit den Worten: „ein Missbrauch in der Kindheit sei nicht zu beobachten gewesen“.
Ebenfalls unterschlug Herr S. die schriftlich belegte Tatsache, dass die Mutter mit ca. 5 Jahren im Detail auf genau die Weise von Ihrem Pflegevater im Badezimmer missbraucht worden war, die sie dem Vater zum Vorwurf machte (Projektion).
Herr S. manipulierte Gesprächsprotokolle, setzte sich aktiv gegen einen begleiteten Umgang des Vaters während des Verfahrens ein, unterstützte die Mutter, einer Konfliktberatung für hocheskalierte Eltern zu entkommen und behinderte das Anhörungsrecht des Vaters, indem er dem Vater nicht mehr erlaubte, an dem Gutachten mitzuarbeiten. Er bedrohte den Vater, ihn als kontrollierenden Charakter darzustellen, wenn er ihn weiter auf Literatur von Manuela Rösel hinweise. Der Vater stellte aufgrund dieser Drohung seine Kommunikation zu dem Gutachter ein, wurde aber dennoch im Gutachten als „tendenziell kontrollierend“ abgestraft.
Er übernahm ungeprüft Behauptungen der Mutter, der Vater lasse die 5-jährige Tochter Geld in eine Spardose einwerfen, „um seine Anwaltskosten zu finanzieren“.
Herr S. wertete die Tatsache, dass der Vater an einem Erziehungskurs des Kinderschutzbundes teilgenommen hatte, als negativ, da diese Erziehungskurse „nicht autoritär genug seien“. Es ist dabei festzustellen, dass das Gutachten des Herrn S. gänzlich ohne Literaturhinweise auskommt. Es ist zweifelhaft, dass Herr S. nach Beendigung seines Studiums in den 70er Jahren überhaupt Erziehungsliteratur gelesen hat.
Herr S. suggerierte dem Gericht, dass er sachkundig in Fragen von Kindeshochbegabung sei. Er stufte das Kind als sprachlich hochbegabt ein, obwohl das Kind sich 4 Monate lang geweigert hatte, mit ihm auch nur ein Wort zu wechseln. Mit dieser Begründung entwarf er die These, dass sprachlich hochbegabte Kinder besser in einem fremden Land als im eigenen Land aufwachsen. Es konnte mittels der Positivliste des BDP nachgewiesen werden, dass Herr S. KEINE Qualifikation auf dem Gebiet der Hochbegabung hatte (http://www.die-hochbegabung.de/german/index.html).
Abschließend bleibt zu erwähnen, dass Herr S. sein eigenes Gutachten nicht als wissenschaftliche Arbeit, sondern als „halb-wissenschaftlich“ einstufte.
Ich kann nur empfehlen, um jeden Preis eine Beauftragung von Herrn S. zu verhindern. Ich würde gar so weit gehen, dass Väter sich weigern sollten, an einem Gutachten mit diesem Gutachter mitzuarbeiten.“
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