160311_BUX_GrundsatzBeschlussAG.pdf
161212 _BUX_xmasUmgangAntragAG.pdf
161221_BUX_xmas Umgangnö Sitzung.pdf
161228_BUX_xmasUmgangBeschlussAGKosten.pdf
160622_BUX_AntrFerienumgang_Onkel_Tante.pdf
Zusammenfassung:
Beschluss vom 11.03.2016
- der Vater soll ab dem 30.03.2016 jeden Samstag, alle 2 Wochen, für 7 Stunden begleiteten Umgang mit dem Kind erhalten
- der Vater hat das Recht jede Woche Mittwoch für 30 Minuten mit dem Kind zu telefonieren
- Ausfälle der Umgänge von Kind oder Kindeseltern müssen mit einem ärztlichen Attest belegt werden und werden nicht nachgeholt
- bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 25 000 Euro und/oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht
Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
- die Mutter hat das Umgangsrecht des Vaters ohne Begründung über 5 Monate ausgesetzt - anstatt diesen Verstoß zu sanktionieren bestraft das Gericht den Vater mit einer Einschränkung seines Umgangsrecht und wird dies zu einem späteren Zeitpunkt auch noch als Erfolg verkaufen (!)
- der Vater hatte ein unbegrenztes Umgangsrecht erwirkt, das Gericht hat dies in ein beschränktes Umgangsrecht zum einseitigen Nachteil für den Vater reduziert
- der Vater durfte seine Tochter nur in Anwesenheit einer weiblichen Umgangsbegleitung sehen
- dem Gericht war bekannt, dass eine hocheskalierte Elternbeziehung vorliegt. Dennoch hat es versäumt den Ablauf der Kindesübergabe in einer Form zu regeln, die es dem Kind ermöglicht hätte frei, unbefangen und ohne Loyalitätskonflikt den Vater zu sehen – stattdessen hat das Gericht der Mutter freie Hand gelassen ihren massiven entfremdenden Einfluss auf das Kind auszuüben – die Form der Übergabe des begleitenden Umgangs hat somit das Kindeswohl massiv geschädigt (LINK)
- die Einsicht der für den Vater sehr positiven Umgangsberichte der Umgangsbegleiterin werden verweigert, da diese nicht ausreichend qualifiziert sei
- das Gericht hat Anforderungen an die Qualifikation der Umgangsbegleitung und sorgt aber nicht dafür, dass diese erfüllt werden
- es wurde versäumt bereits nach den ersten 3-4 Umgängen die außerordentlich gute und intensive Bindung zwischen Vater und Kind, die durch die vom Gericht eingesetzte Umgangsbegleiterin bestätigt wurde, zu erkennen und hinsichtlich Vorgeschichte entsprechend positiv für den Vater zu bewerten
- mit der Krankheitsregelung hat das Gericht Tor und Tür für das systematische Unterlaufen der Umgangsregelung ermöglicht – ärztliche Atteste sind leicht zu bekommen, besonders wenn behauptet wird, dass das Kind sexuell missbraucht werden würde. Man muss sich die Frage stellen: Warum können diese krankheitsbedingten Ausfälle nicht nachgeholt werden? Warum darf ein Vater nicht für sein krankes Kind sorgen?
- Umgänge, bei der sich sowohl der Opa des Kindes (Erster Kriminalhauptkommisar a.D), die Tante (Dipl. Verwaltungswirtin), der Onkel (Dipl.Ing.) dazu verpflichten, das Kind zu beaufsichtigen und zu betreuen, werden vom Gericht einseitig abgelehnt
- die Beschränkung wurde viel zu lange (14 Monate) aufrecht erhalten
- alle Hinweise einer massiven Entfremdung vom Vater durch die Mutter (Fachbegriff: Parential Alienation) in dieser langen Zeit wurden vom Gericht toleriert und ignoriert, der spätere Gutachter
spricht von einer massiven psychischen Kindesmisshandlung und einer brutalen Entfremdung vom Vater durch die Mutter –dies alles vor den Augen eines deutschen Familiengerichts, im speziellen verantwortlich Richterin Dr. H.!
- zuletzt fanden so gut wie keine Umgänge mehr zwischen Vater und Kind statt, das Gericht hat tatenlos zugeschaut, obwohl es die Möglichkeit gehabt hätte der Mutter ein Ordnungsgeld, wie oben beschrieben, aufzuerlegen
- der psychologische Sachverständige
spricht von "Kindesmissbrauch durch die Mutter" (!), dieser Missbrauch hat sich vor den Augen des Familiengericht abgespielt, ja wurde sogar erst durch die einseitige Umgangsbeschränkung des Vaters ermöglicht und das alles mit der Behauptung „nur zum Wohle des Kindes zu handeln“ - ein Zeugnis des vernichtenden und totalen Versagens der überforderten Richterin Fr. Dr. H. vom Amtsgericht Buxtehude