Buxtehude


Familiengericht / Amtsgericht Buxtehude

Vorgeschichte
Link Hamburg
Link Den Haag
Zusammenfassung der Fehler von Richterin Dr. H., beschrieben durch den Vater
Der Vater stellt eine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterin Dr. H. vom AG Buxtehude, in der er die Versäumnisse/das Versagen des Gerichts plausibel zusammenfasst

Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
  • Richterin Dr. H. hatte zahlreiche Hinweise auf eine stattfindende psychische Kindesmisshandlung, Parental Alienation Syndrome, verursacht durch die Mutter. Für das Kind ist das eine Folter, vergleichbar wie die Ausbildung von Kindersoldaten in Afrika. Bei ersten Anzeichen wäre die sofortige Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt eine angemessene Reaktion, wie der richterliche Sachverständigen-Gutachter beschreibt. Richterin Dr. H. hat jedoch tatenlos zugesehen und trägt die Verantwortung für diese massive, fahrlässige Kindeswohlschädigung.
  • Mit Unwissenheit oder Unfähigkeit ist dieses Versagen nicht zu entschuldigen, weshalb wir der Meinung sind, dass Richterin Dr. H. vorsätzlich das Recht gebeugt hat, sowie Menschenrechte der UN verletzt hat. Aus diesem Grund haben wir Strafanzeige gegen Richterin Dr. H. vom Amtsgericht Buxtehude gestellt wegen fortgesetzter Rechtsbeugung.
Die Handlungen des AG Buxtehude unter Verantwortung von Richterin Dr. H. haben das Kindeswohl, welches es schützen sollte, massiv geschädigt
Verstoß gegen Kinderrechtskonvention Art. 2, 3, 4, 5, 9, 12, 16, 18, 19; Antifolterkonvention Art.4; europäische Menschenrechte Art. 8 & 14; BGB §1684 Art. 1, 2, 3, 4, 
Herleitung: 
  • Die Einschränkung und Durchführung des vom Gericht angeordneten begleiteten Umgangs war falsch, menschenunwürdig und kindeswohlgefährdend – ein Familiengericht muss wissen wie der Ablauf von begleiteten Umgängen aus Sicht von Kindern zu gestalten sind, ansonsten verdient es nicht den Namen „Familiengericht“!
  • Das Amtsgericht Buxtehude hat durch Ihr Verhalten das Kindeswohl massiv gefährdet
  • die Misshandlung des Kindes durch die brutale Entfremdung vom Vater durch die Mutter und der Freitod des Vaters hätte durch das Gericht leicht verhindert werden können, wenn es wie zu Beginn besprochen verfahrensrelevante Erkenntnisse (das vorliegende und aktuelle Psychiatrische Gutachten der Klinik Buchholz - LINK, LINK) gelesen hätte 
  • das Gericht ignoriert die Kindeswohlgefährdung durch die verhaltensauffällige, krankhafte und anhaltende Einbeziehung von Sachverständigen und Gutachtern durch die Mutter 
  • Anstatt die kindeswohlgefährdenden Handlungen der Mutter zu unterbinden, lässt das Gericht der Mutter freien Lauf, toleriert und ermöglicht dadurch eine beispiellose psychische Kindesmisshandlung (Parental Alienation) durch die Mutter (LINK)
  • Das Gericht ist nicht gewillt ein vorliegendes, aktuelles medizinisches Gutachten zu lesen bzw anzufordern, sondern beschließt ein weiteres, drittes psychologisches Gutachten für das Kind innerhalb von 3 Jahren (das zweite innerhalb von 6 Monaten) anzuordnen und setzt damit das Kind unnötigen psychischen Belastungen aus, die Kindeswohlgefährdend sind (LINK)
  • Das Gericht ignoriert die extrem belastende Ängste des Kindes den Kontakt zu ihrem Vater verlieren zu können, welche durch den eingeschränkten Umgang in Verbindung mit einer Umgangspflegerin allgegenwärtig sichtbar sind
  • Das Gericht hatte Kenntnis vom extremen Solidaritätskonflikt des Kindes zwischen Mutter und Vater und hat es dennoch versäumt die Art der Übergabe des Kindes so gut wie möglich zum Wohl des Kindes zu regeln [im gegebenen Fall verlief es nach Ansicht des psychologischen Sachverständigen extrem kindeswohlschädigend, das Kind wurde mit dem Auto von Mutter, Lebenspartner, Bruder und Hund zum Treffpunkt am Bahnhof gefahren, es musste sich quasi aktiv von ihrer Familie lösen und zum Vater gehen - wohl wissend gegen den Willen ihrer Mutter]
  • Das Gericht hat das Kind mit seinem massiven Solidaritätskonflikt zwischen Mutter und Vater alleine gelassen, obwohl es niemals die Entscheidung eines Kindes sein darf den Vater sehen zu dürfen, sondern es ist das RECHT des Kindes und genau dieses Recht MUSS (!) das Gericht durchsetzen bzw. sicherstellen, wenn Deutschland die Menschenrechte der UN einhalten möchte. Wenn die Handlungen der Mutter diesem Recht gegenüberstehen, dann muss das Gericht einschreiten.
  • das Gericht schränkt die Grundrechte des Vaters und des Kindes ein, angeblich zum Wohl des Kindes, versäumt es aber den korrekten Ablauf sicherzustellen, z.B. durch Befragung der Umgangsbegleitung und entsprechender Sanktionierung im Falle von Hinweisen auf kindeswohlschädigendes Verhalten durch die Mutter. Durch dieses Versäumnis erreicht das Gericht genau das Gegenteil und schädigt das Kindeswohl massiv (LINK)
  • trotz der Hinweise, dass die vom Gericht erlassenen Umgangsregelungen das Kindeswohl gefährden, behält das Gericht diese Regelungen unverändert bei
  • das Gericht ignoriert die aktenkundige brutale Entfremdung des Kindes vom Vater und handelt nicht. Der Sachverständigen Gutachter spricht von einer psychischen Kindesmisshandlung durch die Mutter und hält eine sofortige Inobhutnahme durch das Jugendamt für angemessen (LINK)
  • durch das „nicht handeln“ toleriert und ermöglicht das Gericht die brutale Vorgehensweise der Mutter, die die Zeit der Umgangseinschränkung für sich zu nutzen weiß und das Kind brutal gegen den Vater aufbringt (Parental Alienation LINK). In der Medizin würde man das Handeln des Gerichts als „unterlassene Hilfeleistung“ einstufen müssen
  • die Handlungen des Gerichts haben nicht zum Wohl des Kindes beigetragen, sondern im Gegenteil das Kindeswohl nach Ansicht des Sachverständigen Gutachters massiv geschädigt (LINK)
  • dem Gericht war bekannt, dass eine hocheskalierte Elternbeziehung vorliegt. Dennoch hat es versäumt den Ablauf der Kindesübergabe in einer Form zu regeln, die es dem Kind ermöglicht hätte frei, unbefangen und ohne Loyalitätskonflikt den Vater zu sehen – stattdessen hat das Gericht der Mutter freie Hand gelassen ihren massiven entfremdenden Einfluss auf das Kind auszuüben – die Form der Übergabe des begleitenden Umgangs hat somit das Kindeswohl massiv geschädigt (LINK)
  • alle Hinweise einer massiven Entfremdung vom Vater durch die Mutter (Fachbegriff: Parential Alienation) in dieser langen Zeit wurden vom Gericht toleriert und ignoriert, der spätere Gutachter spricht von einer massiven psychischen Kindesmisshandlung und einer brutalen Entfremdung vom Vater durch die Mutter –dies alles vor den Augen eines deutschen Familiengerichts, im speziellen verantwortlich Richterin Dr. H.!
  • der psychologische Sachverständige spricht von "Kindesmissbrauch durch die Mutter" (!) in der Zeit der beschränkten Umgänge, dieser Missbrauch hat sich vor den Augen des Familiengericht abgespielt, ja wurde sogar erst durch die einseitige Umgangsbeschränkung des Vaters ermöglicht und das alles mit der Behauptung „nur zum Wohle des Kindes zu handeln“ - ein Zeugnis des vernichtenden und totalen Versagens der überforderten Richterin
  • die richterliche Durchsetzung der Gutachterin trotz all der vorgebrachten Argumente erscheint höchst zweifelhaft, erscheint willkürlich, ja sogar vorsätzlich und hat sich im Nachhinein hochgradig kindeswohlgefährdend herausgestellt
  • trotz deutlicher Hinweise auf eine psychologische Misshandlung durch die Mutter, während der Zeit in der das Gericht die Berufung einer ungeeigneten Gutachterin erzwingen möchte, ordnet das Gericht NICHT die sofortige Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt an, wie es der spätere Gutachter für angemessen gehalten hat (LINK)
  • der finale Gutachter ist hochqualifiziert, wird häufig in TV Talksendungen als Experte eingeladen und durchschaut, im Gegensatz zur Richterin Fr. Dr. H., das falsche Spiel der Mutter sofort. Er erfüllt seine Aufgabe bestimmungsgemäß, seiner Einschätzung nach sind die Handlungen der Mutter und die des Gerichts völlig falsch und extrem kindeswohlschädigend, kurzum ein vernichtendes Zeugnis für Richterin Fr. Dr. H. und ihre Amtsführung (LINK)
  • das Gericht ordnet nicht die sofortige Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt an, obwohl es Kenntnis von den widerlichen Phantasien der Mutter hatte
  • das Gericht gefährdet in fahrlässiger Art und Weise das Kindeswohl und versäumt die Anordnung einer sofortigen Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt im Falle eines positiven Drogentests der Mutter
Die Handlungen des AG Buxtehude unter Verantwortung von Richterin Dr. H. diskriminieren Vater, Kind und die Familie des Vaters
Verstoß gegen Menschenrechte der UN, Art. 1, 2, 3, 7, 10, 11, 12; Kinderrechtskonvention der UN, Art. 2, 4, 9, 12; europäische Menschenrechte Art. 8 & 14; BGB 1, 3, 4, 
Herleitung: 
  • Das Vorgehen des Amtsgerichts Buxtehude gegen den völlig unschuldigen Vater waren falsch und hätten sich vielmehr gegen die Handlungen der Mutter richten müssen
  • das Gericht ignoriert den Willen des Kindes, der durch die Verfahrensbeiständin des Kindes ungeschminkt wiedergegeben wird – das Kind möchte den Vater möglichst bald und öfters wiedersehen (LINK)
  • Das Gericht ignoriert die verfahrensrelevanten Erkenntnisse durch die vom Gericht eingesetzte Umgangsbegleitung, die auf Unregelmäßigkeiten im Handeln der Mutter hinweisen, während das Verhältnis zwischen Vater und Kind tadellos ist
  • Das Gericht ignoriert die Aussagen aller Verfahrensbeteiligten, die allesamt keine Hinweise auf eine „Traumatisierung“ enthalten und stattdessen von glaubhaften und authentischen Vertrauensbezeugungen des Kindes zum Vater berichten (LINK)
  • Das Gericht ignoriert den Wunsch des Kindes, indem es durch die einseitige und lang andauernde Umgangsbeschränkung des Gerichts den gewohnte Umgang auch zu Cousin, Cousine, Tante, Onkel, Opa, Oma, Uroma väterlicherseits unterbindet
  • als zu Beginn des Verfahrens das Kind den Vater unbedingt sehen wollte, wurde dieser Wunsch durch das Gericht dem Kind verwehrt. Als es zu einem späteren Zeitpunkt, nach der brutalen Entfremdung durch die Mutter, den Vater nicht mehr sehen will, hat das Gericht kein Problem damit – man kann ja schließlich den Willen des Kindes nicht erzwingen (!?)
  • das Gericht beschließt einseitige, ausschließlich den Vater diskriminierende Umgangseinschränkungen ohne zuvor verfahrensrelevante Erkenntnisse einzuholen und zu bewerten und schränkt damit ohne Faktenlage die Grundrechte von Vater und Kind ein
  • das Gericht korrigiert diesen Fehler auch nicht, obwohl der Vater das Gericht mehrfach dazu auffordert die Erkenntnisse einzuholen, BEVOR es entgegen aller Aussagen der Verfahrensbeteiligten beschließt erneut einseitig gegen den Vater auf Grund sexuellen Kindesmissbrauchs zu ermitteln
  • die Mutter verweigert die Teilnahme an einer Konfliktberatung grundlegend, somit ist eine nachhaltige Lösung nicht möglich. Das Gericht toleriert dies einfach und stellt den Komfort der Mutter damit über die Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte des Kindes.
  • es fehlt im Familienrecht jegliches Konzept zur Durchsetzung der UN Menschenrechte. Wenn ein Elternteil Lösungsansätze verweigert, dann muss das alleinige Sorgerecht eingeschränkt werden und wegen akuter Gefahr für das Kind im konkreten Fall unverzüglich, wie auch der spätere Gutachter feststellen wird
  • die Mutter hat erneut versucht sich durch einen Wohnortwechsel das geltende Umgangsrecht zu sabotieren, wie schon zuvor beim Umzug von Deutschland in die Niederlande. Der Verstoß gegen das Umgangsrecht durch die Mutter wurde durch Richterin Fr. Dr. H. nicht wie in der Umgangsregelung vereinbart sanktioniert
  • es ist das Versäumnis der Mutter die Umgangsregelungen vor Gericht anpassen zu lassen, wenn Sie beschließt den Wohnort zu wechseln, nicht des Vaters
  • geltendes Umgangsrecht wurde somit willkürlich und einseitig zum Nachteil des Vaters außer Kraft gesetzt
  • dem Antrag des Vaters den Fall an die Quelle der Umgangsregelung, das AG St. Georg in Hamburg (nur 50 Km von Buxtehude entfernt), zu übertragen wurde nicht stattgegeben 
  • dem Antrag des Vaters der Mutter eine Konfliktberatung zwischen Vater und Mutter aufzuerlegen wurde nicht stattgegeben
  • das Grundrecht eines jeden Kindes auf Mutter UND VATER wurde sträflich missachtet
  • die Mutter hat das Umgangsrecht des Vaters ohne Begründung über 5 Monate ausgesetzt - anstatt diesen Verstoß zu sanktionieren bestraft das Gericht den Vater mit einer Einschränkung seines Umgangsrecht und wird dies zu einem späteren Zeitpunkt auch noch als Erfolg verkaufen (!)
  • der Vater hatte ein unbegrenztes Umgangsrecht erwirkt, das Gericht hat dies in ein beschränktes Umgangsrecht zum einseitigen Nachteil für den Vater reduziert
  • der Vater durfte seine Tochter nur in Anwesenheit einer weiblichen Umgangsbegleitung sehen
  • die Einsicht der für den Vater sehr positiven Umgangsberichte der Umgangsbegleiterin werden verweigert, da diese nicht ausreichend qualifiziert sei
  • es wurde versäumt bereits nach den ersten 3-4 Umgängen die außerordentlich gute und intensive Bindung zwischen Vater und Kind, die durch die vom Gericht eingesetzte Umgangsbegleiterin bestätigt wurde, zu erkennen und hinsichtlich Vorgeschichte entsprechend positiv für den Vater zu bewerten
  • mit der Krankheitsregelung hat das Gericht Tor und Tür für das systematische Unterlaufen der Umgangsregelung ermöglicht – ärztliche Atteste sind leicht zu bekommen, besonders wenn behauptet wird, dass das Kind sexuell missbraucht werden würde. Man muss sich die Frage stellen: Warum können diese krankheitsbedingten Ausfälle nicht nachgeholt werden? Warum darf ein Vater nicht für sein krankes Kind sorgen?
  • Umgänge, bei der sich sowohl der Opa des Kindes (Erster Kriminalhauptkommisar a.D), die Tante (Dipl. Verwaltungswirtin), der Onkel (Dipl.Ing.) dazu verpflichten, das Kind zu beaufsichtigen und zu betreuen, werden vom Gericht einseitig abgelehnt
  • das laufende Verfahren am Familiengericht in Den Haag, dem Wunschwohnort der Mutter, wurde zum einseitigen Nachteil des Vaters außer Kraft gesetzt
  • Warum wurde das Verfahren nicht aufgenommen bzw. wieso wurde ein neues Verfahren eingeleitet?
  • den wiederholten Behauptungen/Verleumdungen der Mutter wurde mehr Aufmerksamkeit gewidmet als den Fakten
  • Der wiederholte Versuch der Mutter den Umgang zwischen Vater und Tochter zu sabotieren, wurde nicht sanktioniert. Dabei musste sich die Mutter schon einmal für Ihre falschen Angaben bzgl. des Vorwurfs des sexuellem Missbrauchs (= Rufmord) gegen den Vater vor Gericht entschuldigen.
  • die Vorgeschichte der Kindesmutter, die Wünsche der Tochter, die entlastenden Aussagen der Mitarbeiterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin der Tochter wurden nicht gewürdigt
  • Das Gericht erweitert eigenmächtig den Vorwurf der Mutter auf Traumatisierung des Kindes durch den Vater auf sexuellen Missbrauch durch den Vater, obwohl in der Anhörung NIEMAND diesen Vorwurf formuliert hat, nicht einmal die Mutter
  • Herleitung: das Gericht hat die Verfahrensbeiständin des KIndes und damit die Stimme des Kindes vollständig ignoriert, womit es sich die Frage erlauben lassen muss warum es dieses Amt dann überhaupt gibt
  • das Kind schildert, dass die ihren leiblichen Vater lieber habe als den Stiefvater – das Gericht kommt jedoch niemals auf den Gedanken, dass der Stiefvater an der Traumatisierung Schuld sein könnte, gegen den Stiefvater wird kein Verfahren auf Grund sexuellem Kindesmissbrauchs angezettelt
  • die Verfahrensbeiständin des Kindes sieht nicht ansatzweise ein Anzeichen auf sexuellen Kindesmissbrauch und weist das Gericht daraufhin auf Grund der Schwere der Vorwürfe verantwortungsvoll umzugehen– trotzdem hat das Gericht den schuldlosen Vater durch ein erneutes Kindesmissbrauchsverfahren psychisch langsam und qualvoll zu Grunde gerichtet, was die Abschiedsbriefe des Vaters eindeutig belegen (LINK)
  • Die Verfahrensbeiständin des Kindes wurde vom Gericht ernannt, um die Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten. Obwohl das Kind eindeutig den Wunsch äußert ihren Vater sehen zu wollen und sogar lieber bei ihm leben zu wollen, „vergisst“ die Verfahrensbeiständin im Laufe des Verfahrens vollständig ihren Aufgabenbereich und setzt sich nicht für die Rechte des Kindes ein, sondern orientiert sich lieber an den individuellen „Komfort-Interessen“ der Mutter, die ihre Zeit nutzt und das Kind vor den Augen der Verfahrensbeiständin brutal vom Vater entfremdet.
  • obwohl weder die Mutter, noch das Jugendamt, noch die Verfahrensbeiständin den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs gegen den Vater vorgebracht hat, wird einseitig vom AG Buxtehude beschlossen, ausschließlich gegen den Vater auf Grund sexuellen Kindesmissbrauchs zu ermitteln
  • das Gericht „inszeniert“ somit einen Fall, den es gar nicht gibt (!?)
  • das Amtsgericht hat sich damit in die Rolle einer Staatsanwaltschaft begeben. Allerdings muss eine Staatsanwaltschaft Anklage erheben, die sich auf substantielle Verdachtsmomente stützen müssen. Richterin Fr. Dr. H. vom AG Buxtehude hat dies nicht nötig und stellt den Vater einfach unter Generalverdacht der Kinderschändung
  • das Gericht kommt der gebotenen Amtsermittlungspflicht nicht nach, weil es nicht auf die Idee kommt, dass evtl. auch der neue Lebensgefährte an der „Traumatisierung“ bzw. der vom Gericht inszenierten „Kinderschändung“ verantwortlich sein könnte
  • das Gericht schränkt ausschließlich die Grundrechte des Vaters und des Kindes ein, jedoch nicht die des neuen Lebensgefährten der Mutter, obwohl es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass er nicht mindestens genauso verdächtig ist für die von der Mutter vorgebrachten Auffälligkeiten des Kindes verantwortlich zu sein
  • das Gericht diskriminiert somit einseitig und willkürlich den Vater
  • das Gericht hat damit in allen wichtigen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung gegen den Vater entschieden 
  • trotz Widerspruch gegen den Beschluss des Gerichts durch den Vaters gegen die vom Gericht berufene Gutachterin, hält das Amtsgericht stur an dieser Gutachterin fest
  • das Oberlandesgericht bewertet nicht die Sinnlosigkeit der Durchsetzung eines Gutachters gegen den Willen eines Verfahrensbeteiligten durch das Amtsgericht und lehnt den Befangenheitsantrag auf Grund einer angeblichen Fristverletzung (2 Wochen) ab, ohne inhaltlich auf die äußerst nachvollziehbare Begründung einzugehen
  • der finale Gutachter wird der einzige männliche Verfahrensbeteiligte sein, was nachvollziehbar aufzeigt wie leicht Väter systematisch an deutschen Familiengerichten diskriminiert werden
  • das Gericht schränkt ohne Faktengrundlage die Grundrechte von Vater und Kind massiv ein
  • das Gericht schränkt nicht die Rechte der Mutter ein, obwohl das Gericht Kenntnis der abnormen Phantasien der Mutter hatte, inklusive des Wunsches minderjährige Kinder sexuell zu missbrauchen
  • stattdessen diskriminiert das Gericht ohne Grundlage völlig einseitig und systematisch den Vater
  • unbestätigte Hinweise einer Mutter, die auf Grund der gerichtlichen Vorgeschichte nicht glaubhaft ist, auf eine mögliche„Traumatisierung“ des Kindes reichen dem Gericht, um sofort die Grundrechte des Vaters einseitig massiv einzuschränken. Hinweise des Vaters auf Medikamentenkonsum der Mutter führen zu einer Anordnung eines Drogentest für Mutter und Vater (!?), allerdings nicht ohne der Mutter 11 Monate Zeit für diesen Test zu geben (!). Diese Fakten dokumentieren das Versagen des Gerichts und die systematische und einseitige Diskriminierung des Vaters
  • Das Gericht ignoriert die Hinweise des Vaters auf die für ihn sehr belastende Verhandlungsführung und verspottet diese geradezu angesichts der absurden folgenden Gerichtsbeschlüsse, die wider jeglicher Faktenlage gegen den Vater ergehen
  • Das Gericht hat wesentlichen Anteil am Freitod des unschuldigen Vaters durch die völlig unangemessene, falsche, sowie einseitig und systematisch diskriminierende Verhandlungsführung
Herleitung: 
  • das Gericht ignoriert willkürlich Anträge des Vaters, die allesamt zum Wohl des Kindes gestellt wurden

Das AG Buxtehude unter Verantwortung von Richterin Dr. H. ordnet ein auf Grund der gerichtlichen Vorgeschichte weiteres, völlig überflüssiges Gutachten an
Verstoß gegen Menschenrechte der UN, Art. 1, 2, 3, 7, 11, 12, ; europäische Menschenrechte, Art. 8 & 14; 
Herleitung: 
  • das Gericht beschließt ein neues Sachverständigen- Gutachten einholen zu wollen, um zu klären ob der Vater uneingeschränkten Umgang mit seinem Kind haben darf, ohne zuvor die Erkenntnisse des aktuellen Gutachtens zu berücksichtigen
  • das Gericht steigert diese skandalöse Farce noch, indem es beschließt, dass das neu angeordnete Sachverständigen-Gutachten die Erkenntnisse der Klinik Buchholz bewerten soll -> d.h. das Gericht benötigt zum Lesen eines Gutachtens ein weiteres Gutachten!? Das ist eine öffentliche Verhöhnung des deutschen Rechtsstaats und ein schwerer Schlag für den Vater
  • das Gericht gibt ein Gutachten in Auftrag ohne zuvor, wie vereinbart, ein aktuelles Gutachten anzufordern und zu lesen
  • das Gericht benötigt trotz mehrfacher und eindeutiger Hinweise auf das wiederholt verleumderische und kranke Spiel der Mutter ein Gutachten, um sich abzusichern
  • das Gericht setzt sich grundlos über die Absprachen hinsichtlich Qualifikation des Gutachters hinweg
  • das Gericht versäumt es einen für alle Verfahrensbeteiligte akzeptablen Gutachter zu benennen, obwohl alles andere auf Grund der Rechtslage von vorne herein zum Scheitern verurteilt ist 
  • die Berufung einer Gutachterin, die sich in Frauenzeitung öffentlich gegen die aktuelle Rechtslage äußert, nach der Vätern und Müttern die gleichberechtigte Sorge zusteht, diskriminiert Väter, verstößt gegen das Grundgesetz, die Resolution 2079 des Europarats, die Menschenrechte der UN und ist schlichtweg ein JUSTIZSKANDAL
  • das Gericht ignoriert die Rechtslage, ein (für den Vater natürlich kostenpflichtiger) Rechtsanwalt muss das Gericht zuerst aufklären, dass sich im Familienrecht kein Mensch in Deutschland an einem Gutachten beteiligen muss
  • das Amtsgericht inszeniert dies, nur um danach doch einen von 6 Gutachter auszuwählen, die der Vater nach gründlicher Recherche auf Grund ihrer Qualifikation vorgeschlagen hatte
Die abstrusen Handlungen des AG Buxtehude unter Verantwortung von Richterin Dr. H. 
Herleitung: 
  • durch die Ergebnisses dieses Gutachten (Buchholz - LINK) wäre bereits zu Beginn des Verfahrens klar gewesen, dass kein sexueller Missbrauch vorliegt, damit hätte das Gericht alle Fakten in der Hand gehabt und hätte ein erneutes Verfahren gegen den Vater auf Grund „sexuellen Missbrauchs“ überhaupt nicht zulassen dürfen
  • durch die aus unserer Sicht vorsätzliche Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Weigerung verfahrensrelevante Gutachten zu lesen, LINK, LINK) hat das Amtsgericht Buxtehude wesentlichen Anteil an der Zerstörung des Leben des Vaters und des Kindes!
  • die Handlungen von Richterin Dr. H. vom Familiengericht Buxtehude ist eine Schande für den „sogenannten“ deutschen Rechtsstaat und sollte Konsequenzen nach sich ziehen – die desaströsen Fehler sind ein Lehrbeispiel für alle Juristen wie man es nicht machen darf, das deutsche Familienrecht muss solche Fehler, v.a. mit tödlichem Ausgang, systematisch aufarbeiten und dafür sorgen, dass sinnlose Wiederholungen vermieden werden (LINK)
  • das Gericht verstößt massiv gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, weil es NICHT die Ergebnisse des aktuellen psychiatrischen Gutachtens des Kindes anfordert, stattdessen lässt sich das Gericht von der Klinik mit dem Hinweis auf eine fehlende Schweigepflichtentbindung durch die Mutter abwimmeln
  • das Gericht korrigiert diesen gravierenden Fehler nicht, obwohl sogar noch einmal die Anwältin der Mutter das Gericht darauf aufmerksam macht, dass davon ausgegangen wurde, dass die Angaben im richterlichen Protokoll ausreichend seien und eine zusätzliche schriftliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Mutter reine Formsache sei
  • das Gericht verstößt ohne Grund gegen die gemeinsamen Absprachen gemäß Protokoll vom 08.03.2016, was bei allen Verfahrensbeteiligten Unverständnis auslöst (LINK)
  • das Gericht verpasst es die schweren Vorwürfe (unbestätigte Behauptungen / Verleumdungen) der Mutter gegen den Vater durch Expertenmeinungen zu substantiieren. Dies ist auf Grund der dokumentierten Persönlichkeitsstörung und gerichtlichen Vorgeschichte (LINK) der Mutter GROB FAHRLÄSSIG!
  • die Entscheidung das Verfahren gegen den Vater überhaupt zuzulassen bzw. zu wiederholen ohne Einholung von wesentlichen, verfahrensrelevanten Erkenntnissen ist ein absurder und entscheidender Fehler und kann nur durch grenzenlose Unerfahrenheit, Willkür oder geplanter Rechtsbeugung erklärt werden
  • das Gericht verpasst die einzige Chance zur Durchsetzung der Menschenrechte der UN eines jeden Kindes auf Mutter UND VATER, indem es nicht auf den Antrag des Vaters für eine richterlich verordnete Konfliktberatung für hocheskalierte Elternpaare eingeht
  • das Gericht ignoriert Empfehlungen des Jugendamtes, indem es nicht ein lösungsorientiertes Gutachten in Auftrag gibt
  • das Gericht hat Anforderungen an die Qualifikation der Umgangsbegleitung und sorgt aber nicht dafür, dass diese erfüllt werden
  • zuletzt fanden so gut wie keine Umgänge mehr zwischen Vater und Kind statt, das Gericht hat tatenlos zugeschaut, obwohl es die Möglichkeit gehabt hätte der Mutter ein Ordnungsgeld aufzuerlegen
  • das naheliegende Motiv der Mutter sich durch den überstürzten Umzug von Niederlanden nach Deutschland dem Verfahren am Familiengericht in den Niederlanden (welches als fortschrittlich, fair und geschlechtsneutral bekannt ist) auf Grund Kindesentzugs zu entziehen, wurde nicht ernst genommen
  • die Vorgehensweise der Richterin erscheint naiv, willkürlich, einseitige diskriminierend und weltfremd, was auf eine Überforderung hinweist
  • die Verfahrensbeiständin des Kindes sieht anhand des Verhalten des Kindes nicht ansatzweise den Verdacht der Mutter auf einen sexuellen Kindesmissbrauch bestätigt
  • das Kind schildert die überstürzte Flucht aus Holland– das Gericht kommt jedoch nicht auf den Gedanken, dass diese Handlung der Mutter Ursache der angeblichen Traumatisierung sein könnte
  • das Gericht hat dies nur auf Grund von unbestätigten Behauptungen einer Mutter, die bereits 2 Jahre zuvor den Vater vor Gericht unschuldig verleumdet hat und sich dafür entschuldigen musste, getan. Dabei wurden die Grundrechte des Vaters und Kindes und deren Menschenrechte systematisch verletzt. Diese Vorgehensweise öffnet Tür und Tor für Rufmordkampagnen und ist eine Bankrotterklärung des deutschen Rechtsstaats – schichtweg ein beispielloser Justizskandal mit tödlichem Ausgang!
  • das Gericht beschließt dies zudem, ohne wie zuvor besprochen eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie Buchholz als Entscheidungsgrundlage einzuholen. Dieses bereits vorliegende Gutachten hätte ebenfalls keine Anzeichen für einen vorliegenden sexuellen Kindesmissbrauch dokumentiert, wie der Gutachter später feststellen wird (LINK)
  • das Gericht ist ohne jegliche weitere Anhörung gegen alle Vereinbarungen der Anhörung vom 08.03.2016 abgewichen
  • das OLG hat nicht zum Wohl des Kindes die Rolle des Mediators eingenommen und die Richterin auf die Rechtslage hingewiesen, sondern hat sich stur hinter die Richterin gestellt (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus) – dies zeigt auf, dass die deutsche Justiz – zumindest im Familienrecht – nicht in der Lage ist sich selbst zu kontrollieren
  • das Gericht stellt die Glaubwürdigkeit und die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu keinem Zeitpunkt in Frage,
    • obwohl der psychische Zustand der Mutter bedenklich ist
    • Hinweise auf Medikamente mit psychotischen Nebenwirkungen vorlagen
    • die Mutter mehrfach durch abnorme sexuelle Phantasien aufgefallen ist, u.a. durch angeblichen mehrfachen Missbrauch in ihrer eigenen Kindheit
    • die Mutter in ihrer Autobiografie den Wunsch beschreibt ein Kind sexuell zu missbrauchen
    • die rechtliche Vorgeschichte für die Mutter vernichtend ausfällt
  • das Gericht ignoriert eidesstattliche Erklärungen von Personen, die die Behauptungen der Mutter „als falsch“ entlarven
  • das Gericht weigert sich verfahrensrelevante Fakten zu würdigen, die die Mutter schwer belasten (Autobiografie – Träume der Mutter ein Kind sexuell zu missbrauchen)
  • Richterin Dr. H. ignoriert einfachste, offensichtliche Zusammenhänge zu Gunsten der Mutter in einer Art und Weise, die nur durch entweder grenzenlose Unfähigkeit oder Vorsatz (was strafbar wäre) erklärbar sind
  • das Gericht hat von Beginn an Kenntnis über die Persönlichkeitsstörungen der Mutter und deren Medikamentenkonsum, handelt jedoch nicht und stellt auch niemals die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage
  • das Gericht verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, weil es nicht klären lässt welche Folgen der Konsum von Ritalin haben kann
  • das Gericht nimmt die Hinweise des Vaters 6 Monate nach Beginn des Verfahrens zu Studien der Nebenwirkungen des Medikaments Ritalin, welches die Mutter konsumiert und die Ursache für die gesamte Situation erklären könnte, nicht ernst
  • das Gericht verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundatz, indem es nach Kenntnis der Nebenwirkungen nicht unmittelbar einen Drogentest bei der Mutter anordnet
  • ein Drogentest 11 Monate nach Bekanntwerden eines möglichen Missbrauchs ist ein Skandal, dies ist an Absurdität und Unglaubwürdigkeit nicht zu überbieten! [man stelle sich vor ein Autofahrer verschuldet einen schweren Unfall, es bestehen Hinweise auf Drogen- bzw. Alkoholkonsum des Fahrers und ein Gericht ordnet erst 11 Monate nach dem Unfall eine Blutentnahme an und dann aber auch noch für den Beifahrer (!?)]
  • eine uneidliche Falschaussage der Mutter und/oder Lebenspartner der Mutter wird nicht weiter untersucht bzw. toleriert, obwohl das Begehen einer uneidlichen Falschaussage mit Gefängnisstrafe geahndet werden kann
  • das Gericht stützt seinen Beschluss auf eine uneidliche Falschaussage, die sich in Widersprüche verstrickt
  • das Gericht ignoriert Hinweise einer Fluchtgefahr der Mutter ins Ausland, die den Antrag des Vaters auf Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter (LINK) umso dringlicher erscheinen lassen
Das Verfahren des AG Buxtehude unter Verantwortung von Richterin Dr. H. dauert viel zu lange, wodurch das Kindeswohl massiv geschädigt wird
Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention der UN, Art. 3, 4, 5, 6, 9, 12, 16, 18, 19; europäisches Menschenrecht, Art. 8 & 14; BGB § 1684 Art. 1, 2, 3, 4, Art., FamFG §155 Abs. 1
Herleitung: 
  • das Gericht ignoriert die Hinweise des Vaters, dass der Beschluss des Gerichts ein weiteres Gutachten anzuordnen, ohne ZUVOR die verfahrensrelevanten Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens einzuholen (LINK) und in dessen Folge die nicht nachvollziehbare Durchsetzung einer bestimmten Gutachterin (LINK) das Verfahren extrem verschleppt und damit das Kindeswohl extrem gefährdet, was genauso durch den Gutachter festgestellt wird (LINK)
  • das Verhalten des Gericht ist kindeswohlschädlich und gegen ein wehrloses 8 jähriges Kind gerichtet, indem es die einseitige Umgangsbeschränkung über einen sehr langen Zeitraum gegen den dokumentierten Willen des Kindes aufrecht erhält und das Kind den Strapazen eines erneuten psychiatrischen Gutachtens (das dritte in 3 Jahren, das 2. innerhalb von 6 Monaten) aussetzt wider vorliegenden psychiatrisch abgesicherten Erkenntnissen
  • Die besprochene Einholung der Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie Buchholz als Entscheidungsgrundlage des weiteren Vorgehens wurde auch nach 14 Monaten durch das Gericht nicht umgesetzt. Das ist nicht nachvollziehbar, denn es hätte sofort das falsche Spiel der Mutter entlarvt
  • die Verfahrensbeiständin des Kindes berichtet von den äußerst liebevollen Schilderungen des Kindes über ihren Vater und dass das Kind am liebsten beim Vater leben würde (!) – 10 Monate nach den völlig falschen Handlungen des Gerichts) und lediglich einer Handvoll begleiteter Umgänge möchte das Kind den Vater nicht mehr sehen. Das ist das Zeugnis des kompletten Versagen des Familiengerichts, welches durch die einseitigen Handlungen des Vaters die fast schon kriminelle Entfremdungskampagne zwischen Vater und Kind durch die Mutter ermöglicht, gefördert und toleriert hat (LINK)
  • das Gericht lehnt den wohl begründeten Befangenheitsantrag des Vaters gegen die feministische Gutachterin ab und stellt damit die Durchsetzung einer gewünschten Gutachterin mit häufigen Dienstbeziehungen über das Wohl des Kindes und einer möglichst schnellen Berufung eines neutralen, qualifizierten Gutachters
  • der Verfahrensbeiständin des Kindes ist es wichtiger die Berufung einer Gutachterin zu verteidigen, anstatt das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen und möglichst schnell einen neutralen, qualifizierten Gutachter zu bestellen
  • Für diese Einsicht benötigt das Gericht mehr als 6 Monate, in der das Kind vor den Augen des Gerichts durch die Mutter psychisch missbraucht wird (Parental Alienation), wie der Vater mehrfach dem Gericht mitgeteilt hat (LINK) und der spätere Gutachter feststellen wird (LINK)
  • innerhalb dieser Zeit bleiben die Grundrechte von Vater und Kind und der Verwandtschaft des Vaters grundlos massiv eingeschränkt
Das AG Buxtehude belohnt die Rufmordkampagne der Mutter mit der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe (Steuerzahler zahlt die Verfahrenskosten der Mutter)
Verstoß gegen Menschenrechte der UN, Art. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12
Herleitung: 
  • die Versäumnisse des Gerichts verfahrensrelevante Erkenntnisse der Klinik Buchholz einzuholen sind von fataler Konsequenz. Anstatt dem Vater gegen wiederkehrende Rufmordkampagnen einer persönlichkeitsgestörten Mutter auf Kosten des Steuerzahlers zu helfen, leitet das Gericht ein weiteres Verfahren gegen den unschuldigen Vater ein, in dessen Folge er massiv einseitig diskriminiert wird. Somit hat das Gericht wesentlichen Anteil am Freitod eines unschuldigen Menschen (und Vaters) in Deutschland und hat massiv gegen die UN Menschenrechte verstoßen. 
  • die Verursacherin dieses fatalen Verfahrens - die Mutter - hat bis heute keine rechtlichen Konsequenzen zu spüren bekommen. Nicht einmal finanzielle, da der Steuerzahler für das von der Mutter angezettelte, wiederholte Rufmordverfahren zahlen wird (Verfahrenskostenhilfe)
  • obwohl dem Oberlandesgericht bekannt sein musste, dass sich der Vater selbst verteidigen musste, da ihn die Anwalts- und Gerichtskosten zu ruinieren drohten, während sich die Mutter nach 2012/2013 erneut der Vollkasko-Versicherung des deutschen Staates (Verfahrenskostenhilfe - Steuerzahler zahlt) sicher sein konnte
  • das Gericht folgt nicht der logischen Argumentation, dass die "Flucht" der Mutter mit dem Kind aus den Niederlanden nur dazu gedient hat sich dem dort laufenden Verfahren auf Grund Kindesentzug am Familiengericht Den Haag zu entziehen und sich in den sicheren Schutzschirm der Verfahrenskostenhilfe in Deutschland zu retten
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