BUX Buchholz


Amstgericht Buxtehude - Buchholz

Weigerung des Amtsgericht Buxtehude das Ergebnis der Kinder-und Jugendpsychiatrie Buchholz einzufordern
160308_BUX_GrundsatznöSitzungAG.pdf
160317_BUX_Buchholz_ErklEidesstatt.pdf
160322_BUX_Buchholz.pdf
160530_BUX_Befangenheit_SV.pdf
160606_BUX_Befangenheit_SV.pdf
160713_BUX_Buchholz.pdf
160715_BUX_Buchholz.pdf

Zusammenfassung:
Nach dem überstürztem Umzug (Kindesentführung) der Mutter von den Niederlanden nach Deutschland, um sich dem laufenden Verfahren wegen „Kindesentzugs“ zu entziehen, beschließt die Mutter das Kind auf Grund einer „angeblichen Traumatisierung“ durch den Vater in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Buchholz begutachten zu lassen.
Im Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.03.2016 steht „Vor einer Entscheidung (Anmerkung: zur Gestaltung des Umgangs zwischen Kind und Kindesvater) soll versucht werden, eine schriftliche Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie Buchholz einzuholen, …“
Die Kindesmutter hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass das Gericht eine Stellungnahme der psychiatrischen Klinik Buchholz einholen darf.
D.h. ein aktuelles psychiatrisches Gutachten lag vor, es hätte gezeigt, dass keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch vorlag bzw. vorliegt, der Vater wäre zu 100% entlastet gewesen und das direkt zu Beginn des Verfahrens (!). 
Der Vater hat gegen die Weigerung von Richterin Dr. H. die verfahrensrelevanten und wichtigen Erkenntnisse einzuholen einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt - dieser wurde wie immer abgelehnt.
Der richterliche Sachverständige wird später feststellen, dass die Behandlung in Buchholz sofort abgebrochen werden muss, da Sie rein auf Grund der Phantasie („Simulation“) der Mutter stattfindet, die Mutter somit zur Täterin wird und eine psychiatrische Behandlung, die etwas zu behandeln versucht was es überhaupt nicht gibt, dem Kindeswohl extrem schadet (LINK).

Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters: 
  • das Gericht verstößt massiv gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, weil es NICHT die Ergebnisse des aktuellen psychiatrischen Gutachtens des Kindes anfordert, stattdessen lässt sich das Gericht von der Klinik mit dem Hinweis auf eine fehlende Schweigepflichtentbindung durch die Mutter abwimmeln
  • das Gericht korrigiert diesen gravierenden Fehler nicht, obwohl sogar noch einmal die Anwältin der Mutter das Gericht darauf aufmerksam macht, dass davon ausgegangen wurde, dass die Angaben im richterlichen Protokoll ausreichend seien und eine zusätzliche schriftliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Mutter reine Formsache sei
  • das Gericht verstößt ohne Grund gegen die gemeinsamen Absprachen gemäß Protokoll vom 08.03.2016, was bei allen Verfahrensbeteiligten Unverständnis auslöst
  • das Gericht beschließt einseitige, ausschließlich den Vater diskriminierende Umgangseinschränkungen ohne zuvor verfahrensrelevante Erkenntnisse einzuholen
  • das Gericht verpasst es die schweren Vorwürfe (unbestätigte Behauptungen / Verleumdungen) der Mutter gegen den Vater durch Expertenmeinungen zu substantiieren. Dies ist auf Grund der dokumentierten Persönlichkeitsstörung und gerichtlichen Vorgeschichte der Mutter GROB FAHRLÄSSIG!
  • das Gericht beschließt ein neues Sachverständigen- Gutachten einholen zu wollen, um zu klären ob der Vater uneingeschränkten Umgang mit seinem Kind haben darf, ohne zuvor die Erkenntnisse des aktuellen Gutachtens zu berücksichtigen
  • das Verhalten des Gericht ist kindeswohlschädlich und gegen ein wehrloses 8 jähriges Kind gerichtet, indem es die einseitige Umgangsbeschränkung über einen sehr langen Zeitraum gegen den dokumentierten Willen des Kindes aufrecht erhält und das Kind den Strapazen eines erneuten psychiatrischen Gutachtens (das dritte in 3 Jahren, das 2. innerhalb von 6 Monaten) aussetzt wider vorliegenden psychiatrisch abgesicherten Erkenntnissen
  • das Gericht korrigiert diesen Fehler auch nicht, obwohl der Vater das Gericht mehrfach dazu auffordert die Erkenntnisse einzuholen, BEVOR es entgegen aller Aussagen der Verfahrensbeteiligten beschließt erneut einseitig gegen den Vater auf Grund sexuellen Kindesmissbrauchs zu ermitteln
  • die Entscheidung das Verfahren gegen den Vater überhaupt zuzulassen bzw. zu wiederholen ohne Einholung von wesentlichen, verfahrensrelevanten Erkenntnissen ist ein absurder und entscheidender Fehler und kann nur durch grenzenlose Unerfahrenheit, Willkür oder geplanter Rechtsbeugung motiviert gewesen sein
  • das Gericht steigert diese skandalöse Farce noch, indes es beschließt, dass das neu angeordnete Sachverständigen- Gutachten die Erkenntnisse der Klinik Buchholz bewerten soll -> d.h. das Gericht benötigt zum Lesen eines Gutachtens ein weiteres Gutachten!? Das ist eine öffentliche Verhöhnung des deutschen Rechtsstaats und ein schwerer Schlag für den Vater
  • die Versäumnisse des Gerichts verfahrensrelevante Erkenntnisse der Klinik Buchholz einzuholen sind von fataler Konsequenz. Anstatt dem Vater gegen wiederkehrende Verleumdungskampagnen einer persönlichkeitsgestörten Mutter auf Kosten des Steuerzahlers zu helfen, leitet das Gericht ein weiteres Verfahren gegen den unschuldigen Vater ein, in dessen Folge er massiv einseitig diskriminiert wird. Somit hat das Gericht wesentlichen Anteil am Freitod eines unschuldigen Menschen und Vaters in Deutschland und hat massiv gegen Menschenrechte verstoßen.

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