BUX SV Gutachten


Amstgericht Buxtehude - Gutachten

Erlass eines weiteren, dritten Sachverständigen Gutachten
160418_BUX_Beschluss_SV_Gutachten.pdf
160512_BUX_Beschluss_SV_Gutachten_Ergaenzung.pdf
160520_BUX_KV_Hinweis_Protokoll.pdf

Zusammenfassung:
Das Gericht ordnet ein Gutachten durch einen gerichtlichen Sachverständigen an zur Klärung 
  • ob dem Vater die elterliche Sorge insgesamt oder teilweise übertragen werden kann
  • ob der Umgang zwischen Vater und Kind einzuschränken bzw. auszuschließen ist auf Grund des von der Mutter gegen den Vater vorgebrachten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs (bzw. schlauer formuliert „traumatisches Ereignis“) an seinem Kind, obwohl das niemand behauptet hat (LINK)
Dazu bestimmt das Gericht eine Dipl. Psychologin (!) und räumt der Gutachterin 6 Monate (!) Zeit ein. In einer Ergänzung beschließt das Gericht (nach dem der Vater mehrfach darauf hingewiesen hat), dass auch im Haushalt der Kindesmutter (neuer Lebensgefährte) Anhaltspunkte eines möglichen sexuellen Kindesmissbrauchs geklärt werden sollten, was aber "natürlich" zu keinen weiteren Einschränkungen führt.

Der Vater weist das Gericht darauf hin, dass damit gegen alle wesentlichen Vereinbarungen der nicht öffentlichen Anhörung vom 08.03.2016 (LINK) verstoßen wurde
  • die Klärung der elterlichen Sorge soll ausgesetzt werden, bis zur Klärung der Vorwürfe der bis dahin nicht bekannten Vorwürfe der Mutter
  • der Vater nach den Erfahrungen mit dem Gutachter in HH (Jahr 2013, LINK) nur zu einem erneuten Gutachten bereit ist, wenn dies durch einem psychiatrischen Sachverständigen und NICHT durch einen Dipl. Psychologen erfolgt
  • vor einem richterlichen Beschluss sollen die Ergebnisse der Psychiatrie Buchholz (LINK), in der die Mutter das Kind untersuchen ließ, eingeholt werden
Weiterhin weißt der Vater das Gericht auf die eidesstattlichen Erklärungen des Lebenspartners hin. 
  • zum einen beschreibt dort der neue Lebenspartner Auffälligkeiten des Kindes, die eher ein fragliches Licht auf den Lebenspartner eröffnen als gegen den leiblichen Vater
  • zum anderen widersprechen sich die Aussagen des Lebenspartners und der Mutter; er fordert das Gericht auf dies zu klären, da das Begehen eines Meineids strafbar ist

Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters: 
  • das Gericht ist ohne jegliche weitere Anhörung gegen alle Vereinbarungen der Anhörung vom 08.03.2016 abgewichen
  • das Gericht gibt ein Gutachten in Auftrag ohne zuvor, wie vereinbart, ein aktuelles Gutachten anzufordern und zu lesen
  • das Gericht hat damit in allen wichtigen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung gegen den Vater entschieden
  • die Verursacherin dieses fatalen Verfahrens - die Mutter - hat bis heute keine rechtlichen Konsequenzen zu spüren bekommen. Nicht einmal finanzielle, da der Steuerzahler für das von der Mutter angezettelte, wiederholte Rufmordverfahren zahlen wird (Verfahrenskostenhilfe)
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