BUX Lösungsorientiertes Verfahren


Amstgericht Buxtehude - lösungsorientiertes Verfahren 

Antrag des Vaters auf ein lösungsorientiertes Verfahren
140620_BUX_KonfliktberatungStellungnahmeJugendamtHH.pdf
160425_BUX_Gutachten_StellungnahmeKV.pdf
160509_BUX_Umgang_AntragKV.pdf
160520_BUX_KonfliktberatungAntragVater.pdf
160524_BUX_KonfliktberatungSchreibenAG.pdf
160701_BUX_KonfliktberatungAntragVater.pdf
160802_BUX_KonfliktberatungnöSitzung.pdf
160805_BUX_KonfliktberatungBeschluss.pdf

Zusammenfassung:
Der Vater weist darauf hin, dass ein weiteres psychologisches Sachverständigengutachten (das dritte in 3 Jahren!) keine Lösung bieten kann und stellt den Antrag den Weg frei zu machen zu einer fachlich kompetenten Konfliktberatung für hocheskalierte Elternpaare, wie bereits im Jahr 2014 durch das Jugendamt Hamburg vorgeschlagen (LINK).

Der Vater hatte mehrfach betont, dass das Wechselmodell, welches aktuell von einigen Parteien gefordert wird, die Situation erheblich entspannen könnte, weil dann das Recht des Kindes auf Mutter UND VATER gerecht geregelt wäre. Wie so oft wurden die Vorschläge des Vaters vom Familiengericht Buxtehude ignoriert, nicht beachtet, .... - der Komfort der Mutter scheint das höchste Gut an deutschen Familiengerichten zu sein.

Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters: 
  • das Gericht verpasst die einzige Chance zur Durchsetzung der Menschenrechte der United Nations eines jeden Kindes auf Mutter UND VATER, indem es nicht auf den Antrag des Vaters für eine richterlich verordnete Konfliktberatung für hocheskalierte Elternpaare eingeht
  • das Gericht ignoriert Empfehlungen des Jugendamtes, indem es nicht ein lösungsorientiertes Gutachten in Auftrag gibt
  • die Mutter verweigert die Teilnahme an einer Konfliktberatung grundlegend, somit ist eine nachhaltige Lösung nicht möglich. Das Gericht toleriert dies einfach und stellt den Komfort der Mutter damit über die Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte des Kindes.
  • es fehlt im Familienrecht jegliches Konzept zur Durchsetzung der Menschenrechte der UN. Wenn ein Elternteil Lösungsansätze verweigert, dann muss das alleinige Sorgerecht eingeschränkt werden und wegen akuter Gefahr für das Kind im konkreten Fall unverzüglich, wie auch der spätere Gutachter feststellen wird.
  • Die Festschreibung des vom Vater vorgeschlagenen Wechselmodells wäre in diesem Fall vermutlich die letzte valide Lösung gewesen, wurde jedoch ignoriert, wie im Grunde alle Vorschläge des Vaters.
Share by: