170423_BUX_Dienstaufsichtsbeschwerde.pdf
170509_AntwBeschleunigungsruege.pdf
170607_BUX_Antw_Dienstaufsichtsbeschwerde.pdf
Zusammenfassung:
Der Vater ist am Rande der Verzweiflung über das Versagen von Richterin Dr. H., die nichts unternimmt, um die ablaufende und dokumentierte, brutale Entfremdung zwischen Vater und Kind durch die Mutter zu unterbinden. Der Vater muss dieser Entfremdung, die das Gericht durch die einseitigen und falschen Beschlüsse ermöglicht, gefördert und toleriert hat ohnmächtig zusehen.
Am 23.04.2017, 4 Wochen vor seinem Tod, stellt der Vater daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Dr. H. vom AG Buxtehude. Bemerkenswerterweise schreibt der Vater darin alles das, was der richterliche Gutachter 4 Wochen später feststellen
wird – einem Vater muss eine deutsche Familienrichterin schließlich nicht zuhören, er ist ja nur Vater!?
Der Vater schreibt darin:
„Chronologische Übersicht:
08.01.2016
- Der Vater hat seit dem 9.11.2015 (seit 2 Monaten!) keinen Kontakt mehr zur Tochter und hat keine Information über den aktuellen Wohnort. Ein Besuch in Den Haag am 27.12.2015 ergibt lediglich, dass sie mit unbekannten Wohnort verzogen ist. Auf Anraten einer Rechtsanwältin aus Den Haag, die im Komitee des „Den Haag Child Abduction Center“ mitarbeitet, stelle ich den Antrag auf Ordnungsgeld
am AG Buxtehude, der von Richterin Dr. H. in einem persönlichen Gespräch sehr negativ aufgenommen wird.
17.02.2016
- Die Richterin leitet „von Amts wegen“ ein Hauptverfahren am AG Buxtehude ein, obwohl ihr bewusst sein muss, dass in derselben Sache bereits ein Hauptverfahren in Den Haag (Umgang & Sorge) anhängig ist. Ihr liegt sogar das Aktenzeichen vor. Sie verstößt somit vorsätzlich gegen die Brüssel IIa VO (der finanzielle Schaden für den Vater ist enorm und die Verfahrensdauer wird dadurch um mindestens 1 Jahr verlängert).
08.03.2016
- Obwohl der Vater eigeninitiativ um Schutz mittels eines Ordnungsgeldantrages ersucht hat, erlässt die Richterin innerhalb von 48h nach Antrag der Gegenseite auf bloßen Verdacht und ohne weitere Faktenprüfung eine massive Umgangsbeschränkung
(Aussetzung der Umgangsregelung gemäß Beschluss des OLG Hamburg 2014). Ihr ist dabei bekannt, dass bereits ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrie Buchholz über das Kind existiert, auf dessen Offenlegung sie freiwillig und bewusst verzichtet. Sie wertet allein die subjektiven Empfindungen der Mutter, obwohl ihr gleichzeitig bekannt gemacht wird, dass die Mutter dieselben Vorwürfe bereits 3 Jahre vorher erhoben hatte und diese widerlegt worden waren. Sie ist eine Wiederholungstäterin!
11.03.2016
- Die Richterin entscheidet „von Amts wegen“, dass eine Untersuchung und Begutachtung wegen sexuellem Missbrauchs
stattfinden solle, obwohl Rechtsanwältin S. (Anm.: Anwältin der Mutter) in der Anhörung am 11.03.2016 diesen Vorwurf ausdrücklich in Abrede stellt und stattdessen klarstellt, dass der Vorwurf nur auf „Traumatisierung“ lauten solle. Der Vater wird trotzdem „von Amts wegen“ als potentieller Kinderschänder gebrandmarkt, eine Begründung wurde auch auf Nachfrage nicht geliefert.
29.03.2016
- Der Vater stellt mittels Eilantrag einen Antrag auf Ausreiseverbot. Obwohl in der Anhörung klar wird, dass der Partner der Mutter einen Meineid beging, lehnt die Richterin den Antrag ab und begründet dies unter anderem mit derselben (Falsch)Aussage des Partners der Mutter. Trotz dreier Anträge wird der Meineid des Partners nicht gerichtlich geahndet.
11.04.2016
- Anhörung. Der Vater versucht dem Gericht zu helfen, indem er mittels Eilantrag eine Beteiligung an der gesundheitlichen Fürsorge beantragt. Damit bekäme er Einsicht in das medizinisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie Buchholz. Die Richterin verhindert dies. Eine Offenlegung des Befunds wird auch in den folgenden 14 Monaten nicht mehr stattfinden.
20.05.2016
- Der Vater stellt mittels Eilantrag einen Antrag auf Konfliktberatung. Obwohl laut dem FamFG einer Konfliktberatung Vorrang einzuräumen ist, lehnt die Richterin den Antrag am 05.08.2016 ab und begründet dies mit der Weigerung der Mutter. Die Weigerung des Vaters, an einem entfremdenden und langwierigen Gutachten mitzuwirken, ignoriert sie gleichzeitig.
4 Monate Pause im Hauptverfahren.
28.10.2016
- Die Richterin benötigt 8 (!) Monate, um zu akzeptieren, dass sich der Vater an einem Gutachten
unter Fr. L. nicht beteiligen wird: Fr. L. publizierte in einem Frauenrechtsmagazin EMMA, dass „die finanzielle Unabhängigkeit der Frau immer Vorrang vor dem Kindeswohl haben müsse“. Nach 8 Monaten willigt Sie in den Vorschlag des Vaters ein, das Gutachten an Prof. H.
zu übertragen. Im Juli hatte Sie noch behauptet, es seien keine anderen Gutachter als Fr. L. verfügbar.
10.11.2016
- Beschluss zur Begutachtung wird erneuert.
- Der Richterin wird in der Anhörung bekannt gemacht, dass erste Entfremdungssymptome auffällig geworden sind. Sie leitet keine Gegenmaßnahmen ein. Der Antrag, auch die wöchentlichen Telefongespräche von der Umgangspflegerin begleiten zu lassen, wird ohne Begründung abgelehnt. Die Richterin verzichtet darauf die Mutter zu befragen. Im Gegenteil erteilt sie der Umgangsbegleiterin die Anweisung, dass kein Körperkontakt zwischen Vater und Kind stattfinden dürfe. Eine Begründung liegt nicht vor.
09.12.2016
- Akteneingang bei Prof. H.
- Termin Vater beim Rechtspsychologischen Institut
21.12.2016
- Die Richterin erfährt am 21.12.2016 von der Verfahrensbeiständin (Anm.: des Kindes), dass der Prozess der Entfremdung
der Tochter erfolgreich abgeschlossen worden ist, die Tochter ihren Vater nicht mehr sehen wolle und nur noch die Kausalität zu klären sei. Die Gründe wurden von der Verfahrensbeiständin nicht ermittelt.
22.12.2016
- Fr. L., eine weibliche Umgangspflegerin, die im März auf Wunsch der Mutter ernannt worden war, hat in 2016 insgesamt 17 Umgänge a 7h erfolgreich begleitet und den Entfremdungsprozess genau beobachtet und dokumentiert (ingesamt 91h Umgangsbeobachtungen). Der Vater beantragt zweimal (zum 10.11.2016 und 21.12.2016), Fr. L. anzuhören. Die Richterin weigert sich. Die Richterin Dr. H. hat später angedeutet, dass Sie diesem Antrag des Vaters nicht nachkommen wird.
23.12.2016
- Die Richterin erfährt wenige Tage später von der Umgangspflegerin Frau L. in schriftlicher Form, dass deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass das Kind durch ihre Mutter von ihrem Vater entfremdet wird.
31.01.2017
- Das „Bethel-Institut“ wird daraufhin von seinem Aufrag entbunden. Gegen den Willen des Vaters wird Frau H. als neue Umgangspflegerin beauftragt, auf Antrag von RA S. (Anwältin der Mutter). Die Wahl einer unparteiischen dritten Person wird von der Richterin abgelehnt.
03.02.2017
- Die Umgangspflegerin Frau H. und der Vater treffen sich am 03.02.2017 in B. Nach diesem Treffen bricht die Umgangsbegleiterin den persönlichen Kontakt zum Vater ab. Es gibt keine Antwort auf Telefonanrufe. Auch schriftliche Anfragen mit der Bitte um ein Gespräch werden ignoriert. Der Vater wird von Frau H. über mehrere Monate „gemobbt“. Telefongespräche mit der Mutter finden weiterhin statt. Die Richterin billigt und unterstützt bisher diese sehr einseitige „Umgangsbegleitung“. Der Vater beantragt daraufhin die Ablösung von Frau H. (14.04.2017).
13.02.2017
- Der Vater berichtet, dass das Kind mit Hilfe von religiösen Argumenten (durch „Nachrichten von Engeln“) manipuliert und entfremdet wird. Telefon- und Umgangskontakte scheitern.
12.03.2017
- Der Beschluss vom 10.11.2016 formuliert ein „Drogen- und Medikamentenscreening“ für die Eltern. Eine Benennung der Probeverfahren, Terminierung der Probenahmetermine und Präzisierung der Substanzen erfolgt in dem Beschluss nicht. Am 13.03.2017 erfolgt eine Aufforderung zur Probeabgabe durch den SV.
- Rücksprache des Vaters mit dem SV: Nach Ansicht der Rechtsmedizin am UKE Eppendorf ist dieser Beschluss „sinnlos“, wenn der Proband den Probenahmetermin vorher kennt. Die einzige Substanz, die in dem Verfahren eine Rolle spielte (Ritalin) ist in einem Standardscreening nicht erfasst und die Laboruntersuchung von Ritalin würde 4-6 Wochen dauern. Der Hintergrund dieses Beschlusses (Ziffer IV) ist nicht nachvollziehbar. Ein Blutscreening erlaubt lediglich eine Aussage über die 24h vor der Probenahme. Der Beschluss über ein Drogenscreening erfolgte nicht auf Antrag eines Vefahrensbeteiligten, sondern von „Amtswegen“.
09.04.2017
- Ablauf der Gutachterfrist. Das Gutachten wird nicht verteilt, sondern vom Gericht zurückgehalten und das Verfahren verzögert. Antrag des Vaters vom 03.04.2017, den Umgang freizugeben, bleibt unbeantwortet bzw. wird ignoriert.
13.04.2017
- Erst nach Ablauf der Frist (5 Monate nach dem 10.11.2016) wird der Beschluss über ein Medikamenten- und Drogenscreening erneuert. Eine Begründung durch den SV gibt es nicht. Eine Einbeziehung eines Psychiaters findet trotz Psychiatrieaufenthalten der Mutter nicht statt. Nicht der SV, sondern die Richterin versucht auf diese Weise das Verfahren zu verlängern. Die Zielstellung bleibt unbegreiflich. Das Ergebnis einer einmaligen Probenahme ist beweistechnisch wertlos, wenn der Proband sich darauf 2 Monate lang vorbereiten darf und ermöglicht allenfalls eine Aussage über Medikamentenkonsum in den 2 Wochen vor der Probenahme (Anhang 1).
14.04.2017
- Der Beschluss vom 10.11.2016 sieht in Ziffer V vor: „dem SV wird aufgegeben, dem Gericht – sobald es ihm möglich ist - mitzuteilen ob der begleitete Umgang in seiner gegenwärtigen begleiteten Form aufrechtzuerhalten ist oder ob eine Ausweitung der Umgangskontakte oder weitere Einschränkung der Umgangskontakte aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist“. Eine Umsetzung von Ziffer V findet nicht statt. Der Vater und sein RA S. stufen die Behauptung, dass diese Mitteilung des SV auch nach 5 Monaten nicht erfolgt sein soll, als nicht glaubwürdig ein. Rechtsanwalt S. (Anm.: Anwalt des Vaters) übersendet eine Beschleunigungsrüge.
18.04.17
- Das Kind wird am Telefon ganz offensichtlich gehässig: Sie wolle keinen Kontakt mehr. Auf Nachfrage, warum, antwortet das Kind: „Dann musst du eben nachdenken.“, „Streng deinen dummen Kopf an.“ Das Kind und die Mutter lachen. Das Kind legt auf.
22.04.2017
- Die Umgangsbegleiterin Frau H. erscheint nicht zum Umgangstermin. Das Kind schlägt seinen Vater. Die Mutter bricht daraufhin den Umgang ab."
- „Einzig wenn das Gericht den psychischen Missbrauch des Kindes (Anm.: durch die Mutter) leugnen würden, um die Verantwortung des Gerichts, die Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht und der Einfluss der Willkürentscheidungen der zuständigen Richterin zu verschleiern, gäbe es eine Erklärung für das Verhalten des Gerichtes. Dieses kann das Gericht jedoch de facto nicht, da ihm bekannt ist, dass es schon lange keinen Umgang mehr gibt – obwohl das Gericht selbst sowieso schon nur ein dem Alter des Kindes völlig unangemessenen Minimalumgang (völlig grundlos) installiert hat.“
- „Auch wird die Qualität des verbleibenden Verfahrens nachhaltig beschädigt, da der Mutter zusätzliche Zeit zur Verfügung steht, um eine Aussage des Kindes zu ihren Gunsten zu erzwingen und das Kind weiter zu manipulieren und zu beeinflussen.“
- „Die jüngste Entscheidung stellt den bisherigen Schlusspunkt einer Reihe von Verfahrensentscheidungen dar, die in der Verkettung und Summe zu der aktuellen katastrophalen Situation geführt haben. Da das Gericht hier die Verantwortung trägt, ist es nun Zeit zum Handeln. Der Vater mag derzeit kein Sorgerecht haben, er hat jedoch eine Sorgepflicht.“
- „Der letzte unbegleitete Umgang von Vater und Kind fand am 24.10.2015 statt und liegt nunmehr 18 (!) Monate zurück.“
- „Dem Vater ist bewusst, dass dies auch Ursachen durch die Geschlechterverteilung in dem Verfahren haben kann, da alle weiteren Beteiligten Frauen sind.
Hierauf kommt es aber nicht an, es geht hier schließlich nicht um einen Kampf, sondern um das Kindeswohl meiner Tochter.“
- „Die Richterin handelt in ihren Entscheidungen nicht mehr sachlich oder objektiv, sondern versucht, eigene Verfahrensfehler zu verdunkeln, Schuldzuweisungen gegen den Vater zu generieren und erlaubt der Gegenseite einer Fortsetzung des Umgangsentzugs und des psychischen Kindesmissbrauchs auch NACH der im Beschluss gesetzten Frist. Eine Orientierung am Kindeswohl ist nicht mehr zu erkennen. Die Rechte des Kindes und die Rechte des Vaters werden missachtet.“
- „Es entsteht der Eindruck, dass die Richterin gegen den Vater willkürlich, brutal und unmenschlich vorgeht, auch wenn das Kind (wie im Februar 2016) gesund und unversehrt ist und lediglich subjektive Empfindungen im Raum stehen, indem es den Umgang massiv einschränkt.“
- „Gleichzeitig zeigt dieselbe Richterin Desinteresse und Kulanz, wenn die Situation eskaliert und das Kind seit 6 Monaten massiv entfremdet wird und klare Anzeichen von psychischen Missbrauch (Entfremdung/Parential Alienation Syndrom) durch ihre Mutter zeigt.“
- „Kindesentzug bei Herbeiführung von Parental Alienation Syndrome verstößt insbesondere gegen nachfolgendes Völkerrecht bzw. handelt diesem zuwider:
- Artikel 2 (1), Artikel 4 (1) der
Antifolterkonvention der United Nations
- Artikel 7 – des Zivilpaktes
der United Nation
- Artikel 2, 3, 4, 5, 6(2), 7(2), 9(1,3), 12 16, 18, 19 der Kinderrechtskonvention
der United Nations
- Konvention der United Nations gegen das Verschwindenlassen von Personen
- Artikel 3 und 8 der EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention"
- „Die Tatsache, dass der Umgangsentzug – trotz der vielen Zeugenberichte über die Entfremdung von Kind und Vater – weiter aufrechterhalten wird, deutet darauf hin, dass die Richterin den psychischen Missbrauch durch die Mutter ignoriert, leugnet oder bestreitet.“
- „Es muss alles getan werden, damit es keine Wiederholung der Ereignisse in 2013 am AG Hamburg – St. Georg gibt, als die Entfremdung von Vater und Tochter durch die Mutter vom Gericht akzeptiert wurde. Derzeit sieht es so aus, als ob der Mutter in Buxtehude gestattet wird, viel rücksichtloser vorzugehen, obwohl sie eine Wiederholungstäterin ist.“
- „Es wird deswegen dringend darum gebeten, den Richtervorsitz an einen unbefangenen Richter oder Richterin zu übergeben, der/die über mehr Erfahrung mit Wiederholungstäterinnen verfügt und nicht unter dem beschriebenen Rechtfertigungsdruck steht. Dr. H. trägt eine Mitschuld an der massiven Entfremdung von meiner Tochter. Nach Meinung aller Beobachter dieses Verfahrens, die mit dem Vater fassungslos die Entwicklung der letzten 15 Monate verfolgt haben, kann die Richterin Dr. H. die Rolle einer neutralen und fairen Entscheidungsinstanz aufgrund der von ihr mitverschuldete Kindeswohlschädigung nicht mehr glaubhaft ausüben.“
Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
- Richterin Dr. H. hatte zahlreiche Hinweise auf eine stattfindende psychische Kindesmisshandlung, Parental Alienation Syndrome, verursacht durch die Mutter. Für das Kind ist das eine Folter, vergleichbar wie die Ausbildung von Kindersoldaten in Afrika. Bei ersten Anzeichen wäre die sofortige Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt eine angemessene Reaktion, wie der richterliche Sachverständigen-Gutachter
beschreibt. Richterin Dr. H. hat jedoch tatenlos zugesehen und trägt die Verantwortung für diese massive, fahrlässige Kindeswohlschädigung, unter ihrer Verantwortung wurde die Antifolterkonvention
Artikel 4 verletzt.
- Mit Unwissenheit oder Unfähigkeit ist dieses Versagen nicht zu entschuldigen, weshalb wir der Meinung sind, dass Richterin Dr. H. vorsätzlich das Recht gebeugt hat, sowie zahlreiche Menschenrechte
der United Nations verletzt hat. Aus diesem Grund haben wir Strafanzeige
gegen Richterin Dr. H. vom Amtsgericht Buxtehude gestellt wegen fortgesetzter Rechtsbeugung.