Dokumente:
121212_HH_Beschluss.pdf
1212118_HH_Beschluss_AntwortRA.pdf
Zusammenfassung:
Vater und Mutter haben vereinbart, dass die Tochter alle 2 Wochen das Wochenende beim Vater verbringt, das letzte (normale) Wochenende fand vom 30.11. – 03.12.12 statt.
Am 06.12.2012 hat sich die Kindesmutter noch per Whatsapp für die Nikolausgeschenke für das Kind bedankt, am 10.12. 2012 besprechen Vater und Mutter den bevorstehenden Schwimmkurs des Kindes.
Am 11.12.2012 beantragt die Kindesmutter vor Gericht per einstweilige Verfügung die sofortige Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Tochter auf Grund dringenden Verdachts auf Kindesmissbrauch.
Die Kindesmutter begründet ihren Antrag in einer eidesstattlichen Aussage mit „ungewöhnliches Verhalten und Äußerungen des Kindes, sowie einer angeblichen Verletzungen/Rötung im Scheidenbereich“ des Kindes. Der Kindesmutter ist es ganz wichtig den Umgang noch vor dem nächsten (2 wöchigen) Wochenendumgang des Vaters, also in 3 Tagen (!), gerichtlich aussetzen zu lassen.
Das Gericht kommt diesem Antrag „natürlich“ am 12.12.2017 sofort nach und schränkt ohne Skrupel die Menschen- und Grundrechte von Vater und Kind ein und hält dies über Monate aufrecht.
Die Kita schildert, dass sich das Kind völlig normal verhalten hätte und gibt auf Nachfrage des Jugendamtes an, dass es sich im Gegenteil in der letzten Zeit sehr positiv entwickelt hätte.
Der Vater engagiert einen Rechtsanwalt und lässt den Antrag der Mutter erschüttert zurückweisen, da dieser unwahr, unsubstantiiert und lediglich Vermutungen und Unterstellungen enthält, die weder bewiesen noch nachvollziehbar sind.
Bereits im Oktober hat der Vater selbst Rötungen bzw. wunde Stellen im Genitalbereich des Kindes festgestellt und der Mutter empfohlen einen Kinderarzt aufzusuchen, um diese zu behandeln. Es wurde befürchtet, dass es sich um eine Pilzinfektion handeln könnte, weitere angebliche „Verletzungen“ waren dem Vater nicht bekannt…
Der Vater unternahm an den Umgangswochenenden gerne etwas mit befreundeten Familien mit Kindern, so wie auch an seinem letzten Umgangswochenende und den Wochenenden zuvor. Insgesamt 6 nicht verwandte Personen (3 Mütter und 3 Väter), mit denen die letzten Umgänge und deren Kinder stattfanden, versicherten per eidesstattlicher Erklärung, dass das Kind keine Verletzungen oder gar Schmerzen hatte, beschrieben den Vater als „verantwortungsbewusst, hingebungsvoll und fürsorglich“ und erlebten das Kind „offen, fröhlich und unbefangen“.
Der Vater weist das Gericht auf die gesundheitliche Verfassung der Mutter hin, bei der ADHS diagnostiziert wurde und die auf Grund psychischer Störungen, Depressionen und starken Stimmungsschwankungen in medizinischer Behandlung ist und starke Medikamente nimmt. Weiterhin gibt die Mutter vor, als Kind mehrfach vergewaltigt worden zu sein…
Der Vater weist zudem das Gericht darauf hin, dass diese Umstände ursächlich für die ungeheuerlichen Vorwürfe gegen ihn sein könnten. Er vermutet, dass die Verletzungen des Kindes nicht vorliegen bzw. vorlagen, sondern nur dazu dienen ihm zu schaden, um den vereinbarten Weihnachtsumgang zwischen ihm und dem Kind zu unterbinden, an dem er wie bereits lange geplant mit dem Kind seine Verwandtschaft in Süddeutschland besuchen wollte.
Zudem gibt er an, dass die Kindesmutter einen neuen Freund habe und es erst seit diesem Umstand vermehrt zu Unstimmigkeiten zwischen Vater und Mutter bzgl. des Umgangs mit dem Kind gekommen sei, sowie den Hautproblemen des Kindes.
Fehler des Amtsgerichts St. Georg in Hamburg nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
das Gericht schränkt Menschen- und Grundrechte von Vater und Kind massiv ein, allein auf Grund unbestätigter Behauptungen einer psychisch kranken Person
das Gericht versäumt es angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den Vater eine kinderärztlichen Feststellung der angeblichen Verletzungen im Genitalbereich einzuholen
das Gericht schenkt der psychisch labilen Mutter mehr Beachtung als insgesamt 6 unabhängigen Müttern und Vätern, die die letzten Umgangswochenenden gemeinsam mit dem Vater und dem Kind verbracht haben, und per Eidesstatt versichern, dass der Umgang zwischen Vater und Kind außerordentlich harmonisch verlaufen ist
das Gericht würdigt nicht die Rückmeldung der KITA und des Jugendamtes, die keine Verhaltensänderung des Kindes feststellen konnten
das Gericht verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“
das Gericht wird seine Handlungen immer „zum Wohl des Kindes“ begründen, in diesem Zusammenhang ist es aber nicht nachvollziehbar wieso das Gericht ausschließlich den Umgang zwischen Vater und Tochter einschränkt, nicht aber den Umgang zwischen neuem Freund der Mutter und dem Kind!? Angesichts der schweren Vorwürfe ist das fahrlässig und unverantwortlich.
das Gericht hat sich schuldig gemacht Menschen- und Grundrechte über einen langen Zeitraum einzuschränken ohne jegliche beweisende Grundlage der schweren Vorwürfe und unter geradezu sturer Ignoranz aller entlastenden Fakten für den Vater