160606_BUX_Befangenheit_SV.pdf
160726_BUX_Gutachten_BeschlussAG.pdf
Zusammenfassung:
Der Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs gegen den Vater hat die Mutter bereits Ende 2012 vorgebracht, welches durch ein langes und für den Vater kostspieliges Gutachten (Mutter erhielt Verfahrenskostenhilfe) widerlegt wurde. Die Mutter musste sich vor Gericht beim Vater entschuldigen.
Der Vater weist mehrmals darauf hin, dass die Mutter 2016 vor dem Amtsgericht Buxtehude lediglich von einer „Traumatisierung“ des Kindes sprachen, jedoch NICHT von sexuellem Missbrauch. Zudem haben weder das eingeschaltete Jugendamt, noch die Verfahrensbeiständin des Kindes Anhaltspunkte für einen sexuellen Kindesmissbrauch gesehen (LINK).
Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
- obwohl weder die Mutter, noch das Jugendamt, noch die Verfahrensbeiständin den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs gegen den Vater vorgebracht hat, wird einseitig vom AG Buxtehude beschlossen, ausschließlich gegen den Vater auf Grund sexuellen Kindesmissbrauchs zu ermitteln – so werden am AG Buxtehude Opfer zu Tätern gemacht!
- das Gericht „inszeniert“ somit einen Fall, den es gar nicht gibt (!?)
- das Amtsgericht hat sich damit in die Rolle einer Staatsanwaltschaft begeben. Allerdings muss eine Staatsanwaltschaft Anklage erheben, die sich auf substantielle Verdachtsmomente stützen müssen. Richterin Fr. Dr. H. vom AG Buxtehude hat dies nicht nötig und stellt den Vater einfach unter Generalverdacht der Kinderschändung
- das Gericht beschließt dies zudem, ohne wie zuvor besprochen eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie Buchholz als Entscheidungsgrundlage einzuholen. Dieses bereits vorliegende Gutachten hätte ebenfalls keine Anzeichen für einen vorliegenden sexuellen Kindesmissbrauch dokumentiert, wie der Gutachter später feststellen wird (LINK)
- das Gericht kommt der gebotenen Amtsermittlungspflicht nicht nach, weil es nicht auf die Idee kommt, dass evtl. auch der neue Lebensgefährte an der „Traumatisierung“ bzw. der vom Gericht inszenierten „Kinderschändung“ verantwortlich sein könnte
- das Gericht schränkt ausschließlich die Grundrechte des Vaters und des Kindes ein, jedoch nicht die des neuen Lebensgefährten der Mutter, obwohl es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass er nicht mindestens genauso verdächtig ist für die von der Mutter vorgebrachten Auffälligkeiten des Kindes verantwortlich zu sein
- das Gericht diskriminiert somit einseitig und willkürlich den Vater