BUX Kindeswohl


Amtsgericht Buxtehude - Kindeswohl

Gefährdung des Kindeswohl durch das Amtsgericht Buxtehude
160308_BUX_GrundsatznöSitzungAG.pdf
160530_BUX_Befangenheit_SV.pdf
160713_BUX_Buchholz.pdf
161221_BUX_xmas Umgangnö Sitzung

Zusammenfassung:
Das Jugendamt Stade weist am 08.03.2008 das Gericht darauf hin, dass sich das Kind in einem großen Solidaritätskonflikt (Anmerkung: zwischen Mutter und Vater) befindet. 
Das Umgangsrecht zwischen Mutter und Vater wurde einseitig durch die Mutter verletzt, sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin des Kindes sehen keinen Grund für die eigenmächtige, mehrmonatige Aussetzung des Umgangs durch die Mutter.
Das Kind sagt mehrfach, dass es den Vater gerne wieder und öfters sehen möchte und spricht sogar von einer Sehnsucht den Vater wiedersehen zu dürfen (LINKLINK).
Im Laufe der langen Verhandlung, 9 Monate später, stellt das Jugendamt eine Entfremdung des Kindes vom Vater, eine Ablehnungshaltung gegen den Vater fest. Zudem berichtet das Jugendamt, dass die starren Regelungen des Gerichts, z.B. zum Thema Telefonumgang, das Kind in einen Gewissenskonflikt treibt, wenn es genau zu diesem Zeitpunkt keine Lust haben sollte mit dem Vater zu sprechen.

Fehler des Amtsgerichts Buxtehude, vertreten durch Richterin Dr. H., nach Meinung der Angehörigen des Vaters:
  • das Gericht ignoriert die Hinweise des Vaters, dass der Beschluss des Gerichts ein weiteres Gutachten anzuordnen, ohne ZUVOR die verfahrensrelevanten Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens einzuholen (LINK) und in dessen Folge die nicht nachvollziehbare Durchsetzung einer bestimmten Gutachterin (LINK) das Verfahren extrem verschleppt und damit das Kindeswohl extrem gefährdet, was genauso durch den Gutachter festgestellt wird (LINK)
  • das Gericht ignoriert den Willen des Kindes, der durch die Verfahrensbeiständin des Kindes ungeschminkt wiedergegeben wird – das Kind möchte den Vater möglichst bald und öfters wiedersehen (LINK)
  • das Gericht ignoriert die Kindeswohlgefährdung durch die verhaltensauffällige, krankhafte und anhaltende Einbeziehung von Sachverständigen und Gutachtern durch die Mutter 
  • Anstatt die kindeswohlgefährdenden Handlungen der Mutter zu unterbinden, lässt das Gericht der Mutter freien Lauf, toleriert und ermöglicht dadurch eine beispiellose psychische Kindesmisshandlung (Parental Alienation) durch die Mutter (LINK)
  • Das Gericht ignoriert die verfahrensrelevanten Erkenntnisse durch die vom Gericht eingesetzte Umgangsbegleitung, die auf Unregelmäßigkeiten im Handeln der Mutter hinweisen, während das Verhältnis zwischen Vater und Kind tadellos ist
  • Das Gericht ignoriert die Aussagen aller Verfahrensbeteiligten, die allesamt keine Hinweise auf eine „Traumatisierung“ enthalten und stattdessen von glaubhaften und authentischen Vertrauensbezeugungen des Kindes zum Vater berichten (LINK)
  • Das Gericht ist nicht gewillt ein vorliegendes, aktuelles medizinisches Gutachten zu lesen bzw anzufordern, sondern beschließt ein weiteres, drittes psychologisches Gutachten für das Kind innerhalb von 3 Jahren (das zweite innerhalb von 6 Monaten) anzuordnen und setzt damit das Kind unnötigen psychischen Belastungen aus, die Kindeswohlgefährdend sind (LINK)
  • Das Gericht ignoriert die extrem belastende Ängste des Kindes den Kontakt zu ihrem Vater verlieren zu können, welche durch den eingeschränkten Umgang in Verbindung mit einer Umgangspflegerin allgegenwärtig sichtbar sind
  • Das Gericht ignoriert den Wunsch des Kindes, indem es durch die einseitige und lang andauernde Umgangsbeschränkung des Gerichts den gewohnte Umgang auch zu Cousin, Cousine, Tante, Onkel, Opa, Oma, Uroma väterlicherseits unterbindet
  • Das Gericht hatte Kenntnis vom extremen Solidaritätskonflikt des Kindes zwischen Mutter und Vater und hat es dennoch versäumt die Art der Übergabe des Kindes so gut wie möglich zum Wohl des Kindes zu regeln [im gegebenen Fall verlief es nach Ansicht des psychologischen Sachverständigen extrem kindeswohlschädigend, das Kind wurde mit dem Auto von Mutter, Lebenspartner, Bruder und Hund zum Treffpunkt am Bahnhof gefahren, es musste sich quasi aktiv von ihrer Familie lösen und zum Vater gehen - wohl wissend gegen den Willen ihrer Mutter]
  • Das Gericht hat das Kind mit seinem massiven Solidaritätskonflikt zwischen Mutter und Vater alleine gelassen, obwohl es niemals die Entscheidung eines Kindes sein darf den Vater sehen zu dürfen, sondern es ist das RECHT des Kindes und genau dieses Recht MUSS (!) das Gericht durchsetzen bzw. sicherstellen, wenn Deutschland die Menschenrechte der UN einhalten möchte. Wenn die Handlungen der Mutter diesem Recht im Wege stehen, dann muss das Gericht einschreiten.
  • das Gericht schränkt die Grundrechte des Vaters und des Kindes ein, angeblich zum Wohl des Kindes, versäumt es aber den korrekten Ablauf sicherzustellen, z.B. durch Befragung der Umgangsbegleitung und entsprechender Sanktionierung im Falle von Hinweisen auf kindeswohlschädigendes Verhalten durch die Mutter. Durch dieses Versäumnis erreicht das Gericht genau das Gegenteil und schädigt das Kindeswohl massiv (LINK)
  • trotz der Hinweise, dass die vom Gericht erlassenen Umgangsregelungen das Kindeswohl gefährden, behält das Gericht diese Regelungen unverändert bei
  • das Gericht ignoriert die aktenkundige brutale Entfremdung des Kindes vom Vater und handelt nicht. Der Sachverständigen Gutachter spricht von einer psychischen Kindesmisshandlung durch die Mutter und hält eine sofortige Inobhutnahme durch das Jugendamt für angemessen (LINK)
  • durch das „nicht handeln“ toleriert und ermöglicht das Gericht die brutale Vorgehensweise der Mutter, die die Zeit der Umgangseinschränkung für sich zu nutzen weiß und das Kind brutal gegen den Vater aufbringt (Parental Alienation LINK). In der Medizin würde man das Handeln des Gerichts als „unterlassene Hilfeleistung“ einstufen müssen
  • das Gericht hat die brutale Entfremdung zwischen Vater und Kind, verursacht durch die Mutter, ignoriert und damit auf geradezu fahrlässige Art und Weise das Kindeswohl geschädigt, obwohl diese Form der psychischen Kindesmisshandlung häufig von Bezugspersonen mit Persönlichkeitsstörungen (Borderline) vorgenommen wird
    • dem Gericht waren die Persönlichkeitsstörungen der Mutter bekannt (LINK, LINK)
    • PAS Konferenz: "Die aktive Manipulation erfolgt – bewusst oder unbewusst – durch den hauptsächlich betreuenden Elternteil und/oder andere wichtige Bezugspersonen (nicht geschlechtsspezifisch!), von denen das Kind abhängig ist. Bei den manipulierenden Bezugspersonen lassen sich häufig psychische Auffälligkeiten identifizieren, z. B. schwere narzisstische und/oder Borderlinee-Persönlichkeitsstörungen, traumatische Kindheitserfahrungen, paranoide Verarbeitung der Scheidungskrise und/oder Psychosen."
  • als zu Beginn des Verfahrens das Kind den Vater unbedingt sehen wollte (LINK), wurde dieser Wunsch durch das Gericht dem Kind verwehrt. Als es zu einem späteren Zeitpunkt, nach der brutalen Entfremdung durch die Mutter, den Vater nicht mehr sehen will, hat das Gericht kein Problem damit – man kann ja schließlich den Willen des Kindes nicht erzwingen (!?)
  • die Handlungen des Gerichts haben nicht zum Wohl des Kindes beigetragen, sondern im Gegenteil das Kindeswohl nach Ansicht des Sachverständigen Gutachters massiv geschädigt (LINK)

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