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Die Geschichte von Eddie - Vater einer Tochter

Diese Homepage erzählt die Geschichte von Eddie, einem unverheirateten Vater, der über 5 Jahre quer durch Europa an 3 verschiedenen Gerichtsstandorten für die Durchsetzung seiner Grund- und Menschenrechte und die seines Kindes gekämpft hat – nämlich „einander sehen zu dürfen“.

Die Handlungen der Mutter, die alles unternommen hat, um die Beziehung zwischen Vater und Kind zu zerstören und den von ihr unerwünschten Umgang zu unterbinden und dabei auch vor den grausamsten Mitteln nicht Halt gemacht hat, stehen dabei nicht im Vordergrund.

Diese Seite erzählt die Behandlung von Eddie durch den Rechtsstaat und dessen Anwendung des Familienrechts. Die Bundesrepublik Deutschland musste im Jahr 2009 auf Grund einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der „Diskriminierung unverheirateter Väter“ die Rechte der Väter stärken.

Wie dieser Fall klar aufzeigt, hat sich in der Praxis jedoch nichts verändert. Eddie wurde im Zeitraum 2012 bis 2017 durch den deutschen Rechtsstaat von der Opfer- in die Täterrolle gezwängt und unter Missachtung einer Vielzahl von Grund- und Menschenrechten systematisch diskriminiert. Die deutsche Justiz hat wesentlichen Anteil an der Zerstörung des Lebens von Eddie und auch des Lebens seiner Tochter, die unter Aufsicht des Gerichts von der Mutter psychisch misshandelt wurde (Parental Alienation Syndrome)!

Es liegt uns fern, solch schwerwiegende Behauptungen unbegründet in den Raum zu stellen. Deshalb wurden auf dieser Homepage die Fakten des Rechtsstreits aus Sicht von Familie, Freunden und Angehörigen akribisch aufgearbeitet, um die eklatanten Fehler des deutschen Familien(un)rechts herzuleiten und zu dokumentieren.
Wir sehen uns zu dieser Seite gezwungen, weil die deutsche Justiz am liebsten alles unter den Tisch kehren möchte und bis heute nicht bereit ist, aus den Fehlern zu lernen, die zum unnötigen Verlust eines wertvollen und unschuldigen Menschenlebens, nämlich des deutschen „Umgangsvaters“ Eddie geführt haben.

Franz Kafka, der Prozess – es gibt ihn wirklich und zwar tagtäglich im deutschen Familien(un)recht!

Übersicht der Grund- und Menschenrechte, die in diesem Fall verletzt wurden...

Tipps für aktuell betroffene Personen...

Stichpunktartige Zusammenfassung der Ereignisse

Hamburg
  • die Mutter erstattete Ende 2012 Anzeige gegen den Vater auf Grund angeblichem sexuellem Kindesmissbrauchs an seiner Tochter, nachdem Sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen gezogen ist
  • durch ein Sachverständigengutachten, welches rund 12 Monate dauerte, wurde der Vater als unschuldig rehabilitiert, die Mutter musste sich vor Gericht beim Vater entschuldigen
  • das Amtsgericht St. Georg in Hamburg entschied, dass das Sorgerecht bei der Mutter verbleibt, dem Vater aber umfangreiches Umgangsrecht eingeräumt wird, mit wöchentlichen Telefonaten und 2 wöchigem Umgang
  • der Vater hatte die Kosten des Verfahrens zu 50% selbst zu tragen, die Mutter erhielt Verfahrenskostenhilfe, d.h. der Steuerzahler hat die Kosten übernommen
Den Haag
  • die Mutter wollte sich diesem Umgang entziehen und ist mit Kind im September 2013 von Hamburg nach Den Haag verzogen
  • im März 2014 wurde daraufhin durch das AG St. Georg in Hamburg die Umgangsregelung verschärft, indem bei Verstoß Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft angedroht wurde
  • ab November 2015 wurde jeglicher Kontakt zwischen Vater und Kind durch die Mutter ohne Angabe von Gründen verweigert
  • am 11.12.2015 wurde am Familiengericht Den Haag ein Verfahren wegen Kindesentzugs eingeleitet
  • in der Folge erschien das Kind nicht mehr in der Schule
  • Mutter und Kind waren plötzlich nicht mehr in den Niederlanden gemeldet
  • am 27.12.2015 bestätigen ehemalige Nachbarn der Mutter in Den Haag dem Vater, dass Mutter und Kind überstürzt abgereist sind
  • am 04.01.2016 wurde vom Vater Vermisstenanzeige in den Niederlanden gestellt, um den Aufenthaltsort seiner Tochter herauszufinden
Buxtehude
  • am 29.12.2015 erklärte die Großmutter des Kindes dem Vater im Landkreis Buxtehude, dass sie nichts über den Aufenthaltsort von Mutter und Kind wisse
  • am selben Tag suchte die Polizei den Vater in Hamburg auf und teilte ihm mit, dass die Mutter ihn auf Grund des Besuchs der Großmutter der Gewaltandrohung/Stalking beschuldigt hätte
  • Mutter und Tochter waren zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland gemeldet
  • am 30.12.2015 bat der Vater die deutsche Polizei gegen die Mutter wegen folgender Sachverhalte vorzugehen:
- Verstoß gegen die Schulpflicht
- Verstoß gegen die Meldepflicht
- Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung
- Vermeidung eines Gerichtsverfahrens in den Niederlanden
  • die Mutter zog nach Monaten des eigenmächtigen Verstoßes gegen das geltende Umgangsrecht des Vaters vor das Familiengericht Buxtehude (in dessen Landkreis die Mutter das Kind verbracht hatte) und beantragte dort die sofortige Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind, auf Grund einer angeblichen "Traumatisierung" des Kindes
  • die Mutter erhält erneut Verfahrenskostenhilfe und kann fortan auf Kosten des Steuerzahlers gegen den Vater vorgehen
  • der Vater beschließt sich selbst zu verteidigen, um dem finanziellen Ruin zu entgehen 
  • das AG Buxtehude folgte dem Antrag unmittelbar und setzte das erwirkte Umgangsrecht des Vaters durch das Amtsgericht St. Georg in Hamburg außer Kraft
  • das AG Buxtehude weigerte sich, die Umgangsregelung des Amtsgericht St. Georg in Hamburg durchzusetzen und den Verstoß durch die Mutter zu sanktionieren
  • das AG Buxtehude eröffnete erneut ein Verfahren ausschließlich gegen den Vater auf Grund des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs (obwohl ausdrücklich keiner der Verfahrensbeteiligten diesen Vorwurf vorgetragen hatte) 
  • dabei hatte das AG Buxtehude ohne Begründung gegen die zuvor getroffene Vereinbarung verstoßen, vor einem Beschluss die Ergebnisse einer psychiatrischen Behandlung des Kindes, die allein auf Wunsch der Mutter durchgeführt wurde, anzufordern bzw. zu lesen
  • das AG Buxtehude schränkte erneut die Grundrechte von Vater und Kind über mehr als ein Jahr massiv ein - nicht jedoch gegen die Mutter bzw. des neuen Lebensgefährten der Mutter, die logischerweise beide mit gleicher Wahrscheinlichkeit verantwortlich für die angebliche "Traumatisierung" sein können
  • in dieser Zeit wurde das Kind durch die Mutter massiv vom Vater entfremdet (Parental Alienation), was einer psychischen Kindesmisshandlung entspricht
  • das AG Buxtehude entschied, dass ein neues Sachverständigengutachten (das 3. innerhalb von 3 Jahren) erstellt werden müsse, um den Behauptungen der Mutter nachzugehen
  • das AG Buxtehude versuchte eine Gutachterin mit zweifelhafter Qualifikation, die durch öffentliche, feministische Aussagen in einer Frauenzeitschrift auffällig geworden ist, durchzusetzen (LINK)
  • die substantiell begründeten Befangenheitsanträge des Vaters gegen die Gutachterin wurden bis vor das Oberlandesgericht abgewiesen
  • dem AG Buxtehude war es wichtiger an dieser Gutachterin festzuhalten, anstatt sich am Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§155 Abs.1 FamFG. I) zu orientieren, was wesentlich für das Kindeswohl ist
  • ein Rechtsanwalt des Vaters wies das AG Buxtehude auf die Rechtslage in Deutschland hin, wonach kein Mensch zur Teilnahme an einem familienrechtlichen Gutachten gezwungen werden kann – somit hatte das Gericht die Wahl auf die Erstellung eines weiteren Gutachtens zu verzichten oder dafür zu sorgen, dass ein für alle Verfahrensbeteiligten akzeptabler Gutachter ernannt wurde
  • nach dieser „Einsicht“, deren Phase über 8 Monate in Anspruch nahm, entschloss sich das AG Buxtehude einen der insgesamt sechs vom Vater vorgeschlagenen Gutachter mit zweifelsohne bester Qualifikation zu beauftragen
  • der Vater wies das Gericht in dieser Zeit mehrfach auf die stattfindende massive Schädigung des Kindeswohls durch die Mutter hin und erstattete daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die verantwortliche Richterin Dr. H. vom AG Buxtehude
  • stellte erneut die völlige Unschuld des Vaters fest und verurteilte die Handlungen der Mutter und des AG Buxtehude als falsch und unangemessen
  • stellte eine massive "umgangsverhindernde Einflussnahme" der Mutter fest, welche die vormals sehr gute Bindung zwischen Vater und Kind unter Aufsicht des AG Buxtehude zerstört hatte und dessen Folgen nur schwer wieder rückgängig zu machen seien
  • bringt die Handlungen der Mutter in Zusammenhang mit Misshandlung von Schutzbefohlenen (i.S.d. § 171 Strafgesetzbuch) und/oder Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (i.S.d. § 171 Strafgesetzbuch)
  • fordert die von der Mutter veranlasste psychotherapeutische Behandlung des Kindes durch eine Psychologin SOFORT beenden zu lassen, da diese unter unzutreffenden Vorraussetzungen (sexueller Kindesmissbrauch, der niemals stattgefunden hat) begonnen wurde und durchgeführt wird (- bis heute haben wir keine Informationen ob das Gericht tätig geworden ist)
  • weist das Gericht darauf hin der Mutter eine Psychotherapie zur Auflage zu machen und diese auch nachweisen zu lassen (- bis heute ist dies nach unseren Informationen nicht erfolgt)
  • nach den jahrelangen Demütigungen und diskriminierenden Behandlungen, insbesondere am AG Buxtehude, gibt der unschuldige Vater den Kampf auf und nimmt sich am 25.05.2017 - am Vatertag in Deutschland - sein Leben
"Posthume" Ereignisse
  • im Briefkasten fand sich der Antrag der Rechtsanwältin der Mutter auf Einstellung der wöchentlichen telefonischen Umgangstermine zwischen Vater und Kind
  • die Dienstaufsichtsbeschwerde des Vaters gegen Richterin Dr. H. wurde posthum abgewiesen
  • Richterin Dr. H. möchte nach Erhalt der für das Gericht und Mutter verheerenden Ergebnisse des richterlichen Sachverständigen-Gutachtens erstmals das Kind vor Gericht anhören (das erste Mal in 5 Jahren Verhandlung in dem die Stimme des Kindes gehört werden sollte - nachdem es massiv vom Vater entfremdet wurde (!))
    • nachdem Richterin Dr. H. vom Tod des Vaters erfährt, besteht dafür natürlich keine Notwendigkeit mehr, der Vater hat der Richterin die Entscheidung abgenommen...
  • ein beantragtes Verfahren gegen Richterin Dr. H. vom Amtsgericht Buxtehude auf Grund fortgesetzter Rechtsbeugung im Sinne des §339 Strafgesetzbuch wurde nicht zugelassen, ohne auf die mehrseitig aufgeführten und gut begründeten Argumente einzugehen
  • ein beantragtes Verfahren gegen die Mutter im Sinne des § 171 Strafgesetzbuch (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und § 225 Strafgesetzbuch (Misshandlung von Schutzbefohlenen) wurde nicht zugelassen, obwohl diese Punkte der vom Gericht bestellte Sachverständigen Gutachter in den Raum gestellt hatte. Auf das Gutachten wurde durch die deutsche Justiz nicht einmal mehr eingegangen, der Gutachter wurde auch nicht von der Staatsanwaltschaft befragt
  • der gesamten Verwandschaft des Vaters (Uroma, Opa, Oma, Onkel, Tante, Cousine, Cousin, ... des Kindes) blieb über Jahre jeglicher Kontakt zum Kind verwehrt - weil es die Mutter nicht wünschte...
Fazit
  • ein unbescholtener, unschuldiger und freier Mensch in Deutschland wurde lediglich auf Grund unbewiesener Aussagen und Behauptungen "zu Tode gemobbt" und niemand möchte daran „Anteil“ gehabt haben – eine juristische Aufarbeitung wird abgelehnt!
  • man könnte meinen, der Vater hat nur "schlecht geträumt"...
  • aber diese Geschichte hat sich real ereignet und Vater Eddie ist nun tot und hinterlässt seine kleine Tochter!
Mutter
Zu Beginn der Verhandlung am AG Buxtehude bestand erhebliches Gefährdungspotential für die Tochter auf Grund der Persönlichkeitsstörung der Mutter:
  • März 2007 Selbstmordversuch, Behandlung in Klinik Ochsenzoll
  • Oktober 2011 Depressionen, Verdacht auf Borderline, Asklepios Klinik Eilbeck, psychatrische Station
  • Januar 2012 Depressionen, Erwachsenen ADHS, Behandlung in Klinik Falkenried
  • Gefährdung des Kindes und anderer Verkehrsteilnehmer durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Einnahme des Medikaments Ritalin ist zu befürchten
  • Juli 2013 Feststellung "abnormer Phantasien" der Kindesmutter durch einen Sachverständigen im Auftrag des Familiengerichts St. Georg, u.a. auf Grund schriftlicher Aufzeichnungen der Kindesmutter
Vater
Der Vater stellte eine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterin Dr. H. vom AG Buxtehude, in der er die Versäumnisse/das Versagen des Gerichts plausibel zusammenfasst

Der Vater hat das Gericht auf die Belastungen, die das Verfahren für ihn darstellt, hingewiesen.

Der Hausarzt von Eddie ist von der Nachricht des Todes seines Patienten bestürzt, aber nicht überrascht. Er ist absolut kein Einzelfall!

Der Vater bittet das Gericht mehrfach das sogenannte Wechselmodell als Lösung zu prüfen, was das Recht des Kindes auf Mutter UND Vater sehr gut umsetzen würde.
Kind
Das Kind wurde vom Gericht nie befragt, dennoch hat es mehrere Male vor richterlichen Verfahrensbeteiligten intensiv den Wunsch geäußert den Vater sehen zu dürfen:
LINK Verfahren in Hamburg
LINK Verfahren in Buxtehude
Sachverständigen-Gutachter
Die Sachverständigen-Gutachten haben mehrfach das Verhalten der Gerichte als „unangemessen“ entlarvt und die Mutter als Ursache des Problems identifiziert:
LINK Vorab-Gutachten Verfahren in Hamburg
LINK Gutachten Verfahren in Hamburg
LINK Gutachten Verfahren in Buxtehude

Der deutsche „sogenannte“ Rechtsstaat wird jedoch niemals auch nur ansatzweise  auf die Idee kommen die Rechte der Mutter in Frage zu stellen oder gar ihre teuflischen Handlungen zu sanktionieren. Stattdessen schränkt er gnadenlos wiederholt die Grundrechte von Kind und Vater ein und missachtet Menschenrechte der UN…
Fazit zu deutschen Familiengerichten
Dieser Fall zeigt deutlich, dass die deutschen Familiengerichte in hocheskalierten Elternbeziehungen weder in der Lage sind das Kindeswohl zu schützen, noch zeitnah neutrale und gerechte Lösungen zu finden, noch die Grundrechte eines jeden Kindes auf Mutter und Vater durchzusetzen.

Die Politik bzw. die Gesetzgebung muss deshalb den Familiengerichten Lösungen vorschreiben, für den Fall dass ein Elternteil nicht kooperiert und die Grundrechte des Kindes auf Mutter UND Vater nicht durchgesetzt werden können.

Das Wechselmodell hätte in diesem Fall das Kind vor dem Parental Alienation Syndrome geschützt, was das Gericht der Mutter durch die einseitige Umgangsbeschränkung des Vaters erst ermöglicht hat. Zudem hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben des Vaters gerettet. Obwohl diese Lösung vorlag hat das AG Buxtehude diese Lösungsmöglichkeit nicht einmal in Erwägung gezogen (LINK)...
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